Rz. 165
Zur Verfahrensgebühr und gegebenenfalls zur Terminsgebühr hinzukommen kann unter den Voraussetzungen der Nr. 1000 VV eine Einigungsgebühr und unter den Voraussetzungen der Nr. 1002 VV eine Erledigungsgebühr. Die Höhe der Gebühren ist in Nr. 1006 VV geregelt.
Rz. 166
Die Einigungsgebühr setzt auch hier die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV). Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1000 VV). Hohe Anforderungen an die Mitwirkung werden hier nicht gestellt. Der Abschluss der Einigung ist i.d.R. bereits Mitwirkung genug.
Rz. 167
Die Erledigungsgebühr wiederum setzt voraus, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Nr. 1002 S. 1 VV). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Nr. 1002 S. 1 VV). Die Anforderungen, die die Praxis an die Mitwirkung bei der Erledigung stellt, sind zum Teil sehr hoch. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen.
Rz. 168
Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr ergibt sich im gerichtlichen Verfahren aus Nr. 1006 VV. Die Einigungsgebühr entsteht in Höhe der Verfahrensgebühr. Die Anknüpfung an die Verfahrensgebühr soll zu einer sachgerechten Gewichtung führen. Ist eine Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig und fällt deshalb eine hohe Verfahrensgebühr an, ist der Entlastungseffekt einer Einigung oder Erledigung und die Verantwortung des Anwalts entsprechend hoch, sodass dann auch die Einigungs- und Erledigungsgebühren höher ausfallen sollen als außergerichtlich.
Rz. 169
Die Höhe der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr bemisst sich jetzt immer an der konkreten Verfahrensgebühr, so wie sie vom Anwalt nach § 315 BGB, § 14 RVG angesetzt worden ist. Sie hat keinen eigenen Ermessensspielraum. Faktisch handelt es sich um eine Festgebühr in Höhe der zuvor bestimmten Verfahrensgebühr.
Rz. 170
Eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV auch für die Gebührenrahmen der Einigungs- und Erledigungsgebühr kommt dagegen nicht in Betracht (Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1006 VV) (siehe Rdn 159).
Beispiel 85: Erledigung im erstinstanzlichen Verfahren ohne Vorbefassung
Der Anwalt wird erstmals mit der Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht beauftragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wirkt er an einer Erledigung mit. Die Sache ist durchschnittlich, sodass von der Mittelgebühr auszugehen ist.
Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr entsteht jetzt eine Erledigungsgebühr. Die Höhe beläuft sich auf den Betrag der Verfahrensgebühr, also ebenfalls 360,00 EUR.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
|
360,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
|
335,00 EUR |
3. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1006 VV |
|
360,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.075,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
204,25 EUR |
Gesamt |
|
1.279,25 EUR |
Rz. 171
Beispiel 86: Erledigung im erstinstanzlichen Verfahren ohne Vorbefassung (überdurchschnittliche Gebühr)
Wie vorangegangenes Beispiel 85; jedoch ist eine überdurchschnittliche Verfahrensgebühr in Höhe von 500,00 EUR angemessen.
Jetzt ist auch die Erledigungsgebühr auf 500,00 EUR anzuheben.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
|
500,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
|
335,00 EUR |
3. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1006 VV |
|
500,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.355,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
257,45 EUR |
Gesamt |
|
1.612,45 EUR |
Rz. 172
Beispiel 87: Erledigung im erstinstanzlichen Verfahren ohne Vorbefassung (unterdurchschnittliche Gebühr)
Wie Beispiel 85; jedoch ist nur eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR angemessen.
Jetzt ist auch die Erledigungsgebühr auf 200,00 EUR herabzusetzen.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
|
200,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
|
335,00 EUR |
3. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1006 VV |
|
200,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
755,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
143,45 EUR |
Gesamt |
|
898,45 EUR |
Rz. 173
Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöht sich der Gebührenrahmen der Geschäfts- und Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %, und zwar unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Die danach erhöhte Geschäfts- oder Verfahrensgebühr soll jedoch nicht als Bezugsgröße für Einigungs- und Erledigungsgebühren gelten. Die entsprechende Einschränkung ist in Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1005 VV geregelt.
Rz. 174
Soweit eine "Standardgebühr" (Mittelgebühr, Mindest- oder Höchstgebühr) angesetzt wird, ist für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr die jeweilige einfache Stan...