Rz. 26

Mit dem 2. KostRMoG ist in § 3 Abs. 1 S. 2 RVG ein zweiter Halbsatz eingefügt worden, der auf die Vollstreckungsverfahren nach § 201 SGG Bezug nimmt. Die Ergänzung soll klarstellen, dass in dem Verfahren nach § 201 Abs. 1 SGG für den Anwalt Wertgebühren anfallen, selbst wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG nach Betragsrahmen abzurechnen ist.

 

Rz. 27

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nicht nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 GKG, da im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren vor den Sozialgerichten keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind. Der Wert ist vielmehr nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu ermitteln. Maßgebend ist der Wert der zu erwirkenden Handlung, Duldung oder Unterlassung. Die Höhe des anzudrohenden oder zu verhängenden Zwangsgelds ist unbeachtlich, da dies nur Mittel zum Zweck ist.

 

Rz. 28

Eine Wertfestsetzung von Amts wegen hat nicht zu erfolgen, da keine Gerichtsgebühren anfallen (siehe § 63 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat diesen Wert vielmehr im Verfahren nach § 33 RVG nur auf Antrag eines Beteiligten festzusetzen.

 

Rz. 29

 

Beispiel 10: Vollstreckung gegen Behörde in Sozialsachen

Die Behörde ist durch Urteil des Sozialgerichts zur Neubescheidung verpflichtet worden. Nachdem die Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragt der Anwalt für seinen Mandanten beim Sozialgericht gem. § 201 Abs. 1 SGG eine Fristsetzung unter Androhung eines Zwangsgelds. Der Gegenstandswert des Zwangsgeldverfahrens wird gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Der Anwalt erhält:

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,96 EUR
  Zwischensumme 59,76 EUR  
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,35 EUR
Gesamt   71,11 EUR
 

Rz. 30

Zu weiteren Einzelheiten wird auf § 11 Bezug genommen.

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