Rz. 272
Wird gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde nach § 172 SGG eingelegt, erhält der Anwalt nicht mehr die Gebühren eines einfachen Beschwerdeverfahrens nach den Nrn. 3501 ff. VV (siehe Rdn 299 ff.). Es entstehen vielmehr seit dem 1.8.2013 gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV die Gebühren nach den Nrn. 3204, 3205 VV. Zudem entsteht auch eine höhere Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV).
Rz. 273
Die Verfahrensgebühr richtet sich nach Nr. 3204 VV mit einem Gebührenrahmen von 72,00 bis 816,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 444,00 EUR.
Beispiel 153: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. Das Landessozialgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV |
|
444,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
464,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
88,16 EUR |
Gesamt |
|
552,16 EUR |
Rz. 274
Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV. Da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und der Erlass eines Gerichtsbescheids in diesen Verfahren nicht in Betracht kommt (§ 124 Abs. 3 SGG), ist die Anm. zu Nr. 3205 VV (Anm. S. 1 Nr. 1 und 3 zu Nr. 3106 VV) nicht anwendbar. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 60,00 bis 610,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 335,00 EUR.
Beispiel 154: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts mit mündlicher Verhandlung
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. Das Landessozialgericht verhandelt mündlich und entscheidet sodann.
Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV |
|
444,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3205 VV |
|
335,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
799,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
151,81 EUR |
Gesamt |
|
950,81 EUR |
Rz. 275
Infolge der Verweisung auf die Gebühren eines Berufungsverfahrens ergebe sich auch höhere Einigungs- und Erledigungsgebühren, da diese sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr richten (Nr. 1006 VV). Der Anwalt erhält also eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 3204 VV in Höhe von 72,00 bis 816,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 444,00 EUR. Das gilt auch dann, wenn die nicht anhängige Hauptsache mit verglichen oder darüber eine Erledigung erzielt wird.
Beispiel 155: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts mit mündlicher Verhandlung und Einigung
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung wird eine Einigung getroffen.
Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV |
|
444,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3205 VV |
|
335,00 EUR |
3. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006, 3204 VV |
|
444,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.243,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
236,17 EUR |
Gesamt |
|
1.479,17 EUR |