Rz. 81

Das Arbeitsverhältnis muss vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden sein. Es kommt nicht darauf an, ob die Frist, die für den Arbeitnehmer gilt, beachtet worden ist (BSG v. 3.3.1993 – 11 RAr 57/92, SozR 3–4100 § 117 Nr. 10), sondern ausschließlich darauf, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber ordentlich kündigen konnte. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag, der gesetzlichen Bestimmung oder betrieblichen Übung.

 

Rz. 82

In der Vergangenheit durch die Medien aufgezeigte zahlreiche Umgehungsversuche dieser Tatbestandsvoraussetzung lassen es angelegen sein, darauf hinzuweisen, dass z.B. durch eine nachträgliche Rückdatierung einer Kündigung möglicherweise der strafrechtliche Tatbestand des § 263 StGB erfüllt sein kann.

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