Rz. 28

Die Kapitalgesellschaft hat das Betriebsvermögen des eingebrachten Einzelunternehmens mit dem gemeinen Wert anzusetzen (Grundsatz).[13] Wenn jedoch die unter I. dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann das eingebrachte Betriebsvermögen auf Antrag auch mit dem Buchwert (d.h. mit dem steuerlichen Buchwert des Einzelunternehmens) angesetzt werden (Wahlrecht).[14] Das Wahlrecht wir von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ausgeübt. Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts sind:[15]

Bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft muss das übernommene Vermögen der Körperschaftsteuer unterliegen.
Das deutsche Besteuerungsrecht des Gewinns aus einer künftigen Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens durch die Kapitalgesellschaft darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (d.h. der Veräußerungsgewinn unterliegt der Körperschaftsteuer).
Die passiven Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens dürfen die aktiven Wirtschaftsgüter nicht übersteigen (positives Betriebsvermögen).

Diese o.g. Bedingungen sollten bei einer reinen Inlandseinbringung ohne Auslandsbezug stets erfüllt sein. Folglich können solche Einbringungsvorgänge buchwertfortführend und somit steuerneutral durchgeführt werden.

 

Rz. 29

Der entsprechende Antrag auf Buchwertansatz ist von der Kapitalgesellschaft formlos bei dem für sie zuständigen Finanzamt zu stellen. Dies muss spätestens bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft, in der das vom Einzelunternehmen übernommene Betriebsvermögen erstmals buchwertfortführend angesetzt wird, erfolgen.[16] Zeitlich später gestellte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Im Übrigen kann das Wahlrecht zur Bilanzierung in der Steuerbilanz abweichend von der Handelsbilanz (Ansatz des eingebrachten Vermögens mit dem Buchwert oder den Anschaffungskosten) ausgeübt werden.

 

Rz. 30

Die Kapitalgesellschaft tritt im Fall der buchwertfortführenden Einbringung in die Rechtsstellung des Einzelunternehmens ein.[17] Dies gilt z.B. für die:

Beibehaltung von Abschreibungsmethoden
Beachtung des Wertaufholungsgebots (Zuschreibungen bei Wegfall des Grundes von in der Vergangenheit vorgenommenen Teilwertabschreibungen)
Dauer der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (z.B. steuerfreie Rücklage nach § 6b EStG).
[13] § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG sieht lediglich für Pensionsrückstellungen eine Bewertung nach den Vorschriften des § 6a EStG vor.
[14] Das Wahlrecht kann auch dahingehend ausgeübt werden, dass das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem Zwischenwert (zwischen gemeinem Wert und Buchwert) angesetzt wird.

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