Rz. 57
Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses "hat" der Ausbildende dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BBiG), selbst wenn es nicht zur Abschlussprüfung gekommen ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass das Zeugnis auch ohne Verlangen zu erstellen ist. Wenn der Ausbildende (Lehrherr) die Ausbildung nicht selbst durchgeführt hat, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 S. 2 BBiG). An das Ausbildungszeugnis sind je nach dem Verlangen des Auszubildenden die gleichen Anforderungen zu stellen wie an ein einfaches bzw. qualifiziertes Arbeitszeugnis. Die Grundsätze für die Erteilung und Berichtigung des Arbeitszeugnisses gelten für das Ausbildungszeugnis entsprechend.
Rz. 58
Das (einfache) Ausbildungszeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden (§ 16 Abs. 2 S. 1 BBiG). Auf Verlangen des Auszubildenden sind in das (qualifizierte) Ausbildungszeugnis auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen (§ 16 Abs. 2 S. 2 BBiG). Dann gehören in eine Leistungsbeurteilung eines Auszubildenden u.a. Zielstrebigkeit, Auffassungsgabe, Fleiß, Eifer, Sorgfalt, Interesse an der Ausbildung, erreichter Kenntnisstand, Verlässlichkeit, Selbstständigkeit. Hinsichtlich des Sozialverhaltens des Auszubildenden sind sein Wesen, seine Aufgeschlossenheit, seine Anpassungsfähigkeit und seine Umgangsformen zu beurteilen. Es ist dabei zu beachten, dass sich der junge Mensch noch im Entwicklungsstadium befindet. Er sollte daher durch Anlegen eines allzu strengen Maßstabes hinsichtlich seiner Führung nicht für sein ganzes weiteres Berufsleben gekennzeichnet werden.
Rz. 59
Die Regelung des § 16 BBiG gilt ferner für alle Personen, die sich in ihrem Beruf fortbilden (§ 53 BBiG). Auf Umschulverhältnisse findet § 16 BBiG keine Anwendung (vgl. LAG Hamburg v. 13.12.2010 – 7 Sa 13/10, n.v.). Bei diesen Umschulverhältnissen handelt es sich nicht um ein Vertragsverhältnis i.S.d. § 26 BBiG. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich vielmehr um ein Arbeitsverhältnis (vgl. BAG v. 19.1.2006 – 6 AZR 638/04, NZA 2007, 97 ff.). Damit findet § 109 GewO entsprechende Anwendung. Insb. ist auf Verlangen nicht nur über Führung und Leistung, sondern auch über "besondere fachliche Fähigkeiten" zu berichten, was gerade bei denen wesentlich ist, die sich einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme oder gar einer beruflichen Umschulung unterworfen haben.