Rz. 315

Gerät der Arbeitgeber in die Insolvenz, bleibt er gleichwohl ggü. bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen. § 108 InsO begründet keine Arbeitgeberstellung des Insolvenzverwalters für bereits beendete Arbeitsverhältnisse, vgl. dazu auch ArbRHB/Linck, § 147 Rn 5. Ein laufender Zeugnisrechtsstreit wird daher auch aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO nicht unterbrochen. Er ist gegen den Arbeitgeber als Schuldner fortzuführen, vgl. BAG v. 23.6.2004, NZA 2004, 1393; LAG Köln v. 19.5.2008, JurBüro 2008, 496.

 

Rz. 316

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter angestellt worden ist oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterarbeitet. In diesem Fall richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses auch für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses gegen den Insolvenzverwalter, vgl. BAG v. 30.1.1991 – 5 AZR 32/90, NZA 1991, 599; ArbRHB/Linck, § 147 Rn 5. Darüber hinaus wird der Insolvenzverwalter für verpflichtet gehalten, aufgrund der vorhandenen Geschäfts- und Personalunterlagen dem Arbeitnehmer die Art der Beschäftigung und Dauer des Arbeitsverhältnisses und den in der Insolvenzeröffnung liegenden Auflösungsgrund des Arbeitsverhältnisses zu bescheinigen. Der Arbeitgeber als Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter dabei auskunftsverpflichtet nach § 97 InsO (vgl. BAG v. 23.6.2004 – 10 AZR 495/03, NZA 2004, 1392).

 

Rz. 317

Befindet sich eine Gesellschaft im Stadium gesellschaftsrechtlicher Liquidation, ist der Anspruch auf Zeugniserteilung gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Liquidator, einzuklagen (Berscheid, in: FS Hanau, S. 701, 711). Dieser hat sich erforderlichenfalls die notwendigen Kenntnisse von den Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers durch Einholung von Auskünften bei der früheren Geschäftsführung der GmbH zu verschaffen, vgl. BAG v. 9.7.1981, NJW 1982, 1831.

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung kein Arbeitszeugnis, erteilt er es verspätet oder inhaltlich falsch und benachteiligend, ist er dem Arbeitnehmer gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB schadensersatzpflichtig, wenn dieser aufgrund des nicht, verspätet oder fehlerhaft erteilten Zeugnisses eine neue Arbeitsstelle nicht oder verspätet antritt oder eine schlechter bezahlte Tätigkeit aufnimmt. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers einen finanziellen Nachteil erleidet, vgl. BAG v. 16.11.1995, ArbuR 1996, 195.

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