Rz. 5

Aus der rechtlichen Qualifizierung der Deckungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis[4] folgt, dass der Rechtsschutzversicherer an seine Entscheidung gebunden ist. Nachträgliche Einwendungen, etwa der Einwand mangelnder Erfolgsaussicht oder der eines Risikoausschlusses, sind nicht mehr möglich, wenn sie dem Rechtsschutzversicherer im Zeitpunkt der Deckungsbestätigung bereits bekannt waren.

 

Rz. 6

Wichtig ist auf Seiten des Versicherungsnehmers, dass schon im Deckungsschutzverfahren entsprechend schlüssige Tatsachen gesondert vorgetragen werden, die für die Deckungszusage relevant sind.[5]

 

Rz. 7

In einem vom OLG Köln[6] entschiedenen Fall klagte der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer Abtretung mit Einverständnis der Rechtsschutzversicherung aus abgetretenem Recht wegen einer Sicherheitsabtretung aus offenen Honorarforderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer. Hat die Rechtsschutzversicherung dem Anwalt Deckungsschutz für diesen Rechtsstreit zugesagt, so ist Bindungswirkung für das Klageverfahren gegeben.

Die Rechtsschutzdeckung ist an eine erteilte Deckungszusage auch dann gebunden, wenn die spätere Prüfung und Wertung ergibt, dass die Rechtsdurchsetzung nicht notwendig war.[7]

[4] Schirmer, r+s 1999, 45 ff., 50.
[5] LG Bremen VersR 2005, 1529.
[6] R+s 2001, 248.
[7] AG Köln, Urt. v. 19.8.2003 – 135 C 20/03, Infoletter Versicherungs- und Haftungsrecht 2003, 221.

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