Rz. 41
§§ 705 ff. BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB
Die Firma der Kommanditgesellschaft musste nach § 19 Abs. 2 HGB (aF) den Namen wenigstens eines ihrer persönlich haftenden Gesellschafter enthalten. Nach dem am 1.7.1998 in Kraft getretenen Handelsrechtsreformgesetz – HRefG – reicht es nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB aus, wenn die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine irreführenden Angaben enthält. Bei der Firmenbildung kann frei zwischen einer Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnung gewählt werden. § 37a HGB i.V.m. § 177a HGB (nF) erzwingt insofern die genaue Angabe der Firmierung und der persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. Formular § 1 Abs. 1). Die aufschiebende Bedingung für den Eintritt als Kommanditisten (§ 2 Abs. 2 des Formulars) dient der Vermeidung des Entstehens einer persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Gründungsphase gemäß § 176 Abs. 1 HGB.
Bei der Alleingeschäftsführung des Kommanditisten im Formular gem. § 3 Abs. 1 handelt es sich um eine atypische Gestaltung. Während die Vertretungsbefugnis der Komplementäre im Außenverhältnis zwingend ist (Prinzip der sog. Selbstorganschaft), können den Kommanditisten im Innenverhältnis im Geschäftsführungsbereich umfangreiche Befugnisse verliehen werden. Das Prinzip der Selbstorganschaft, welches bereits aus § 137 BGB folgt, verbietet im Außenverhältnis lediglich die Einräumung einer sog. organschaftlichen Vertretungsmacht, d.h. eine Vertretungsmacht mit verdrängender Wirkung (unter Ausschluss der Komplementäre). Konkurrierende Vertretungsbefugnisse (Verdoppelung der Rechtszuständigkeit), insbesondere durch Einräumung einer Generalvollmacht oder einer Prokura, können den Kommanditisten dagegen unstreitig eingeräumt werden.
Bzgl. der Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 des Formulars) sollte ggf. ein Verweis auf § 43 GmbHG im Gesellschaftsvertrag erfolgen; der nach der gesetzlichen Verweisungskette an und für sich anwendbare § 708 BGB (über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB) passt keinesfalls.
Soweit ein Kommanditist in der Gesellschaft tätig wird, ist anzuraten, die Mitarbeit nicht gesellschaftsvertraglich, sondern arbeitsrechtlich festzulegen, d.h. die Verpflichtung zur Arbeitsleistung in einem gesonderten Arbeitsvertrag zu regeln, um zu verhindern, dass hochdotierte Arbeitsvergütungen als Rückzahlung der Einlage, die zum Wiederaufleben der Haftung führt, angesehen werden. Kommanditisten sind, wenn sie auf arbeitsrechtlicher Basis tätig werden, sozialversicherungspflichtig.
Künftige Gewinne müssen zur Vermeidung des Auflebens der persönlichen Kommanditistenhaftung zunächst zum Ausgleich der Verlustvorträge verwendet werden, ehe sie ausgeschüttet werden dürfen (vgl. § 5 Abs. 3 des Formulars).
Besser und einfacher zu handhaben als die Regelung der Entnahme für Steuern im Formular (genaue Ausrechnung) ist eine Entnahmeregelung, die die Steuern pauschal fiktiv berücksichtigt, am besten zum jeweiligen Höchststeuersatz. Dann können von Jahr zu Jahr zu führende Nachweise seitens der Gesellschafter über die persönliche Steuerbelastung entfallen; durch die Regelung im Formular wird auch derjenige Gesellschafter, der seine allgemeine Steuerlast drückt, z.B. durch Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften, bestraft (vgl. § 7 Abs. 2a) des Formulars).