Rz. 192

Oftmals wird zur Vermeidung komplizierter Garantien vereinbart, dass die wirtschaftlichen Folgen bestimmter noch erwarteter Entwicklungen den bzw. die Verkäufer treffen sollen. Es werden dann für bestimmte Sachverhalte Freistellungsverpflichtungen zu Lasten der Verkäufer vereinbart. Oftmals geschieht dies im Zusammenhang mit Umweltrisiken, Steuerverpflichtungen, Rechtsstreitigkeiten oder Produkthaftungsproblemen. Umweltrisiken erweisen sich bei gefahrgeneigten Unternehmen, insbesondere wegen der freien Auswahl des Schuldners durch die Behörden nach dem Bundesbodenschutzgesetz, häufig als heftiger Diskussionspunkt in den Verhandlungen. Bevor eine Transaktion aus diesen Gründen scheitert sollte der Verkäufer darüber nachdenken, ein etwaiges Risiko – sofern möglich und wirtschaftlich sinnvoll darstellbar – zu versichern. Bei der Vereinbarung einer Freistellung und deren Rechtsfolgen sind viele Gestaltungen denkbar, was Grundlage der Haftung und etwaige Rechtsfolgen angeht. Unabhängig von der geltenden Schadensminderungspflicht sollte der Erwerber mittels vertraglicher Regelungen daran gehindert werden, den Schaden innerhalb der Verjährungsfrist auszulösen, um danach Rechtssicherheit und "Ruhe zu haben". Häufig wird in Kaufverträgen, insbesondere bei Altlastenrisiken, eine über die Jahre ratierlich abnehmende Haftung des Verkäufers geregelt, um das Risiko angemessen zu verteilen.

 

Rz. 193

Gegenstand sonstiger Vereinbarungen ist – gerade bei Personengesellschaften – oft auch der Umgang mit steuerlichen Außenprüfungen. Da die Prüfungsfeststellungen für vor dem Eigentumsübergang liegende Zeiträume grundsätzlich die Verkäufer steuerlich treffen, haben diese ein berechtigtes Interesse daran, an späteren Betriebsprüfungen beteiligt zu werden. Die Art und Weise dieser Beteiligung bzw. die Möglichkeit gegen Prüfungsfeststellungen Rechtsmittel einzulegen, sollten ausdrücklich geklärt werden.

 

Rz. 194

Darüber hinaus sollte vereinbart werden, dass Verkäufer und Käufer sich bei allen Maßnahmen, die zur Überleitung der unternehmerischen Führung erforderlich bzw. sinnvoll sind, nach Kräften unterstützen. Hierbei sollte auch eine Regelung zur Tragung der Kosten solcher Unterstützungshandlungen vereinbart werden.

 

Rz. 195

Vielfach ist es aus der Sicht des Erwerbes wünschenswert, dass der Veräußerer zukünftig nicht zu ihm bzw. dem veräußerten Unternehmen in Wettbewerb treten wird. In diesem Fall sollte dies ausdrücklich vereinbart werden. Wettbewerbsverbote sind grundsätzlich nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung möglich. Dieses Problem kann jedoch durch eine vertragliche Vereinbarung des Inhalts, dass der Kaufpreis für das Unternehmen auch eine angemessene Karenzentschädigung umfasst, gelöst werden bzw. es dürfte mittlerweile als allgemein anerkannt gelten, dass ein Wettbewerbsverbot gegen den Verkäufer durch den gezahlten Kaufpreis als abgegolten gilt, da sein Know-how einen Teil des (miterworbenen) Firmenwerts darstellt. Eine explizite Regelung ist daher sicher zielführend, aber auch nicht mehr zwingend geboten. Typischerweise enthalten Unternehmenskaufverträge auch Abwerbeverbote für leitende Angestellte – diese sind jedoch nur in begrenztem Umfang zulässig und sollten im Einzelfall abgestimmt werden, um das Risiko ihrer vollkommenen Unwirksamkeit zu minimieren.

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