Rz. 62
Vollstreckt der Anwalt gegen denselben Schuldner gleichzeitig für mehrere Gläubiger wegen verschiedener Gegenstände, kann ein einheitlicher Auftrag vorliegen; es können aber auch mehrere Aufträge gegeben sein.
Rz. 63
Eindeutig ist die Sache, wenn der Anwalt unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen hat. Dann sind immer verschiedene Angelegenheiten gegeben, sodass der Anwalt die Gebühren gesondert erhält.
Beispiel 38: Unterschiedliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Der Anwalt hat für seine Mandanten A und B ein Urteil gegen den Schuldner erstritten, wonach der Schuldner an A und B jeweils 1.860,00 EUR zu zahlen hat. Für den A leitet der Anwalt eine Mobiliarvollstreckung ein und für den B eine Gehaltspfändung.
Abzurechnen sind zwei Vollstreckungsangelegenheiten. Die Verfahrensgebühr entsteht gesondert.
I. |
Vollstreckung für Gläubiger A |
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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49,80 EUR |
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(Wert: 1.860,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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9,96 EUR |
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Zwischensumme |
59,76 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
11,35 EUR |
Gesamt |
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71,11 EUR |
II. |
Vollstreckung für Gläubiger B |
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Wie unter I. |
Rz. 64
Soll der Anwalt durch eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme für beide Gläubiger gegen den Schuldner vollstrecken, so liegt nur eine Angelegenheit vor, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal entsteht (§ 7 Abs. 1 RVG). Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV kommt jetzt jedoch nicht in Betracht. Dafür werden die Werte der verschiedenen Gegenstände nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet.
Beispiel 39: Gemeinsame Zwangsvollstreckung
Der Anwalt hat für seine Mandanten A und B ein Urteil gegen den Schuldner erstritten, wonach der Schuldner an A und B jeweils 1.860,00 EUR zu zahlen hat. Er erteilt auftragsgemäß einen einheitlichen Auftrag zur Mobiliarvollstreckung für A und B.
Abzurechnen ist jetzt nur eine Vollstreckungsangelegenheit. Der Wert bemisst sich nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 RVG auf 3.720,00 EUR.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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83,40 EUR |
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(Wert: 3.720,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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16,68 EUR |
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Zwischensumme |
100,08 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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19,02 EUR |
Gesamt |
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119,10 EUR |
Rz. 65
Erteilen die Gläubiger dagegen getrennte Vollstreckungsaufträge, dann liegen verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vor, sodass die Verfahrensgebühr gesondert entsteht. Eine andere Frage ist dann, ob die dadurch entstehenden Mehrkosten nach § 788 ZPO erstattungsfähig sind und ob der Anwalt sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, dass er sich nicht einen einheitlichen Auftrag hat erteilen lassen.
Beispiel 40: Getrennte Zwangsvollstreckung
Der Anwalt hat für seine Mandanten A und B ein Urteil gegen den Schuldner erstritten, wonach der Schuldner an A und B jeweils 1.860,00 EUR zu zahlen hat. Der Anwalt erteilt auftragsgemäß jeweils einen gesonderten Auftrag zur Mobiliarvollstreckung für A und für B.
Abzurechnen sind zwei Vollstreckungsangelegenheiten. Die Verfahrensgebühr entsteht gesondert.
I. |
Vollstreckung für Gläubiger A |
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
49,80 EUR |
|
(Wert: 1.860,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
9,96 EUR |
|
Zwischensumme |
59,76 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
11,35 EUR |
Gesamt |
|
71,11 EUR |
II. |
Vollstreckung für Gläubiger B |
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Wie unter I. |