Rz. 64
Verboten werden kann nur eine (selbstständige oder abhängige) konkurrierende Tätigkeit, die im Geschäftsbereich des bisherigen Arbeitgebers liegt. Dieses Verbot kann entweder tätigkeitsbezogen (= Untersagung bestimmter Arten von Tätigkeit) oder unternehmensbezogen (= Untersagung der Tätigkeit bei bestimmten Konkurrenzunternehmen) ausgestaltet werden. Der zulässige Umfang eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ergibt sich aus einer Würdigung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 74a Abs. 1 S. 1 HGB) mit den Möglichkeiten des beruflichen Werdeganges des Arbeitnehmers (§ 74a Abs. 1 S. 2 HGB). Hierzu führte das LAG Hamm (v. 19.2.2008 – 14 SaGa 5/08, BeckRS 2008, 53985) aus, dass insoweit eine "Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles" stattzufinden habe. Zu beachten ist bei dieser Abwägung insb. die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, welcher auch im privaten Arbeitsrecht, entweder in unmittelbarer (vgl. BAG v. 31.8.1987 – 3 AZR 313/77, DB 1979, 553) oder in mittelbarer Drittwirkung (vgl. BGH v. 25.5.1954 – I ZR 211/53, BGHZ 13, 334; BGH v. 14.2.1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349) Anwendung findet.
Rz. 65
Daher ist eine sorgfältige Präzisierung des Verbotes geboten. Es muss genau gesagt werden, welche konkurrierende Tätigkeit dem Arbeitnehmer untersagt sein soll. Allgemeine Formulierungen, es zu unterlassen für ein Unternehmen "X" der Branche "Y" in den Ländern Deutschland, Frankreich etc. tätig zu werden, sind nicht präzise genug. Das LAG Nds. hat es jedoch in einer Entscheidung v. 8.12.2005 (7 Sa 1871/05, NZA-RR 2006, 426) als ausreichend angesehen, dass dem Arbeitnehmer der Verkauf der gesamten Produktpalette in den neuen Bundesländern untersagt wurde. Da dem Arbeitnehmer die Verkaufspalette bekannt sei, könne dieser die Reichweite des Wettbewerbsverbotes klar erkennen.
Rz. 66
Es entsteht i.Ü. häufig die Frage der Branchenzugehörigkeit oder -abgrenzung.
Beispiel
Dienstleistungsunternehmen, die sich auf Kraftfahrzeugreinigung spezialisiert haben, und Kraftfahrzeughändler gehören nicht derselben Branche an. Vereinbaren die Vertragsparteien ein auf den Bereich der Kraftfahrzeugreinigung bezogenes Wettbewerbsverbot, so liegt kein Verstoß dagegen vor, wenn ein Vertragspartner für ein Autohaus tätig wird (vgl. BAG v. 21.1.1997 – 9 AZR 778/95, DB 1997, 279 = BB 1997, 319).
Rz. 67
Eine vertragliche Wettbewerbsklausel wird i.d.R. dann nicht wirksam, wenn der Arbeitnehmer unter Verletzung des Arbeitsvertrages die vorgesehene Tätigkeit gar nicht aufnimmt, sondern sein vorangehendes Arbeitsverhältnis in einem Konkurrenzunternehmen fortsetzt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn intensiv in seine neuen Aufgaben eingewiesen wurde und dabei gerade diejenigen Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten erhielt, die durch das Wettbewerbsverbot geschützt werden sollten. Die Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses stellt dann eine verbotene Konkurrenztätigkeit dar (so BAG v. 3.2.1987 – 3 AZR 523/85, BB 1987, 2023 = NZA 1987, 813).