Rz. 68

Gem. § 74 Abs. 2 HGB ist das Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, für die Dauer des Verbotes eine Karenzentschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbotes mindestens 50 % der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Es empfiehlt sich stets, einen Prozentbetrag und nicht eine feste Summe zu nennen. Ist nämlich ein fester Betrag angesetzt, so können sich bei einer Gehaltserhöhung Probleme daraus ergeben, dass die in § 75 Abs. 2 HGB fixierte Grenze unterschritten wird. Der Arbeitnehmer hat auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung, wenn eine vertragliche Wettbewerbsklausel für alle Einzelheiten der vereinbarten Regelung auf die maßgebenden Normen des Handelsgesetzbuches verweist. Denn in einer derartigen Verweisung liegt im Zweifel auch die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe (BAG v. 28.6.2006 – 3 AZR 506/04 NZA 2006, 1159).

 

Rz. 69

Nach § 74b HGB ist die Entschädigung wie das Gehalt am Schluss eines jeden Monates seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Dies gilt auch dann, wenn sie für das ganze Jahr vereinbart ist (vgl. Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 55 Rn 89). Gem. § 75d HGB sind abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Abreden unwirksam. Die Karenzentschädigung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB mit Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB). Etwas anderes kann jedoch in tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen vereinbart werden, sofern alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden und auf den jeweiligen Fälligkeitstermin abgestellt wird (BAG v. 22.6.2005 – 10 AZR 459/04, AP § 4 TVG Ausschlussfrist, Nr. 183; LAG Nürnberg v. 21.2.2007 – 6 Sa 576/04, NZA-RR 2007, 428). Ihr Erfüllungsort ist gem. § 269 BGB der Ort der Niederlassung des Arbeitgebers.

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