Rz. 41

Das Wettbewerbsverbot ist gem. § 74a Abs. 2 HGB nichtig,

wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Wettbewerbsverbotes minderjährig ist,
wenn sich der Arbeitgeber die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen lässt,
wenn ein Dritter anstelle des Arbeitnehmers die Verpflichtung übernimmt, dass sich der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Tätigkeit beschränken werde.
 

Rz. 42

Ferner ist eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn jegliche Karenzentschädigung fehlt (LAG Berlin v. 8.5.2003 – 16 Sa 261/03, LAGReport 2003, 253; keine Heilung durch Verwendung einer salvatorischen Klausel mangels eindeutiger rechtgeschäftlicher Zusage einer Karenzentschädigung vgl. BAG v. 22.3.2017 – 10 AZR 448/15, NZA 2017, 845).

 

Rz. 43

Im Fall der Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes können sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer auf dieses berufen.

 

Rz. 44

Die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes führt normalerweise nicht gem. § 139 BGB zur Nichtigkeit des Hauptvertrages (vgl. aber BGH, 15.3.1989 – VIII ZR 62/88, DB 1989, 1620: ein sittenwidriges Wettbewerbsverbot kann zur Nichtigkeit eines Unternehmenskaufvertrags gem. § 139 BGB führen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge