Rz. 91

Schließen die Parteien einen Aufhebungsvertrag können die in § 75 Abs. 1 und Abs. 2 HGB fixierten Befreiungstatbestände analog Anwendung finden. Dies hängt davon ab, wer Anlass und Anstoß zur Vertragsaufhebung gegeben hat (BAG v. 23.2.1977 – 3 AZR 620/75, DB 1977, 1143). Bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers kann sich der Arbeitgeber gem. § 75 Abs. 1 HGB analog lossagen. Hat der Arbeitnehmer keinen Grund in seiner Person geliefert, kann dieser sich gem. § 75 Abs. 2 HGB befreien, es sei denn, der Arbeitgeber hat eine erhöhte Karenzentschädigung angeboten. In diesem Fall muss das schriftliche Angebot erhöhter Entschädigung seitens des Arbeitgebers bei der Einigung über die Lösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, wenn er den Arbeitnehmer auf jeden Fall am Wettbewerbsverbot festhalten will (vgl. Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, Rn 569; krit. und näher dazu mit beachtlichen Argumenten Wertheimer, NZA 1997, 522, 523). Wird zuerst gekündigt und dann ein Aufhebungsvertrag geschlossen, so beginnt die Lossagungsfrist nach § 75 Abs. 1 HGB mit der Kündigung (vgl. Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 55 Rn 102 m.w.N.).

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