Rz. 115

Zwischen verschiedenen Arbeitgebern kann vereinbart werden, dass sie sich gegenseitig verpflichten, aktuelle oder frühere Arbeitnehmer des anderen Arbeitgebers nicht abzuwerben und selbst einzustellen. Eine solche Vereinbarung (Sperrabrede) ist rechtlich aber nur eine sog. Naturalobligation. Beide Parteien können hiervon jederzeit zurücktreten. Auf Erfüllung der Vereinbarung kann nicht gerichtlich geklagt werden (§§ 75 f. HGB). Dasselbe gilt für vereinbarte Vertragsstrafen, die ebenfalls nicht gerichtlich durchgesetzt werden können (vgl. BAG v. 30.4.1974 – VI ZR 153/72, NJW 1974, 1282).

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