Rz. 17
Für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4.
Rz. 18
Eine Ermäßigung der Gebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Rz. 19
Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertritt, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.
Rz. 20
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, die mit eigenen Rechten beteiligt sind, kommt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV nicht in Betracht. Dafür werden die Werte der einzelnen Gegenstände addiert, sofern er sich um dieselben Gegenstand handelt. Sofern verschiedene Gegenstände zugrunde liegen, kann der Anwalt sogar getrennt aus den einzelnen Werten abrechnen.
Rz. 21
Nimmt der Anwalt an Versteigerungsterminen für einen Beteiligten teil, entsteht nach Nr. 3312 VV eine Terminsgebühr, ebenfalls mit einem Satz von 0,4 (Anm. S. 1 zu Nr. 3312 VV). Die Terminsgebühr entsteht insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 1 RVG); sie entsteht nicht für jeden Versteigerungstermin gesondert.
Rz. 22
Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ist hier nicht anwendbar, da der Tatbestand der Nr. 3312 VV ausdrücklich einen Versteigerungstermin vorsieht (Anm. S. 1 zu Nr. 3312 VV RVG) und damit für die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens keine Terminsgebühr ausgelöst wird, insbesondere weil Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV bestimmt, dass im Übrigen im Verfahren der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung keine Terminsgebühr ausgelöst wird. Solche Besprechungen können allerdings eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nrn. 2 u. 6 VV auslösen.
Rz. 23
Eine Einigungsgebühr ist in dieser Angelegenheit grundsätzlich auch nicht möglich. Werden Einigungsverhandlungen zur Aufhebung der Zwangsversteigerung geführt, lösen diese bereits eine gesonderte Angelegenheit aus, in der eine gesonderte Verfahrensgebühr entsteht (s.u. Rdn 33 ff.). Dort kann dann auch eine Einigungsgebühr anfallen (s.u. Rdn 41).