Rz. 66

In allen Beschwerdeverfahren entstehen nur die 0,5-Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, auch eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3510 VV). Siehe hierzu § 21 Rdn 4 ff.

 

Rz. 67

Soweit in den betreffenden Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt dieser Wert nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Soweit Festgebühren erhoben werden, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Beschwerdeführers (§ 23 Abs. 2 RVG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?