Rz. 58

In allen Beschwerdeverfahren entstehen nur die 0,5-Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 und, sofern ein gerichtlicher Termin anfällt, auch eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3510).

 

Rz. 59

Soweit in den betreffenden Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt dieser Wert nach § 32 Abs. 1 auch für die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 S. 1). Soweit Festgebühren erhoben werden, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Beschwerdeführers (§ 23 Abs. 2).

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