Rz. 60

Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen ebenfalls die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, und zwar eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3502 und, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, auch eine 1,5-Terminsgebühr (VV 3516).

 

Rz. 61

Soweit in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt dieser Wert nach § 32 Abs. 1 auch für die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 S. 1). Soweit Festgebühren erhoben werden, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Beschwerdeführers (§ 23 Abs. 2).

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