Rz. 103

Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten (also z.B. Schuldner oder Berechtigten gem. § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts und das weitere Verfahren einschließlich des Teilungsverfahrens sind für ihn insgesamt nur eine einzige Angelegenheit.

 

Rz. 104

Auch hier ist eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung nicht vorgesehen.

 

Rz. 105

Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Verfahrensgebühr dagegen um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sofern der Gegenstand derselbe ist (Nr. 1008 VV).

 

Rz. 106

Eine Terminsgebühr ist ausgeschlossen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).

 

Rz. 107

Entstehen kann allerdings eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV.

 

Rz. 108

Hinzu kommen wiederum Auslagen nach Teil 7 VV.

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