Rz. 115

Darüber hinaus kann je Vollstreckungsschutzverfahren oder Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV nebst Auslagen anfallen. Insoweit handelt es sich wiederum jeweils um eine gesonderte Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[25]

[25] Bischof u.a./Bräuer, Nr. 3311 VV Rn 24; Mayer/Kroiß/Gierl, Nr. 3311 VV Rn 32.

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