Rz. 21

Schließlich erwächst – kumulativ – für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens ebenfalls eine gesonderte Verfahrensgebühr. Damit sollen die Bemühungen des Rechtsanwalts zur frühzeitigen Beendigung des Verfahrens gefördert und entlohnt werden. Dass es dabei tatsächlich zu einer Einigung kommt, ist für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr irrelevant. Gerade die Fälle, in denen es während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubiger(vertreter) und Schuldner kommt, an deren Ende es aber keine Einigung gibt und das Versteigerungsverfahren weiter betrieben wird, werden hiervon erfasst.

Kommt es jedoch zu einer Aufhebung des Verfahrens und ist dies die Folge eines Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner i.S.v. VV 1000, kann die Verfahrensgebühr allerdings nicht zusätzlich zu der Einigungsgebühr – in dem Fall dann nach VV 1003 – entstehen. Zwar handelt es sich bei der Einigungsgebühr um eine Erfolgsgebühr, bei der Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6, 2. Hs. zu VV 3311 jedoch um eine Tätigkeitsgebühr. Aber dieser Erfolg (Einigung mit nachfolgender Aufhebung des Verfahrens) setzt zwingend eine vorherige ursächliche Tätigkeit (Mitwirkung) des Anwalts voraus; sie geht daher in der Einigungsgebühr auf. Sinn und Zweck der Regelung kann daher nur sein, dass die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens nur dann erwächst, wenn dieses Ziel nicht erreicht wird, es also nicht zur Aufhebung des Verfahrens kommt.[17]

 

Rz. 22

 

Beispiel: Forderungszwangsversteigerung

Der Rechtsanwalt des Gläubigers beantragt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners. Nachdem das Gericht diese anordnet, bewilligt der Gläubiger die einstweilige Einstellung gemäß § 30 ZVG, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden.

Für den Rechtsanwalt entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311.

 

Beispiel: Teilungsversteigerung

Die Beteiligten M und F sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des M, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, ordnet das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an. Das Gericht ordnet kurz darauf auf Bewilligung des anwaltlich vertretenen M wegen Vergleichsverhandlungen die einstweilige Einstellung an (§§ 180, 30 ZVG).

Für den Rechtsanwalt entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311.

[17] Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 3311, 3312 Rn 14; a.A. Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3311 Rn 33; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bräuer, RVG, VV 3311 Rn 25.

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