Rz. 15

Unterschieden wird hier nach

Tätigkeiten im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und
Tätigkeiten im Verteilungsverfahren und bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung.
 

Rz. 16

Es entstehen insoweit zwar – in Ausnahme zu § 15 Abs. 2 RVG – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, sodass z.B. die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) nur einmal anfällt.

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