Rz. 15
Unterschieden wird hier nach
▪ | Tätigkeiten im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und |
▪ | Tätigkeiten im Verteilungsverfahren und bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung. |
Rz. 16
Es entstehen insoweit zwar – in Ausnahme zu § 15 Abs. 2 RVG – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, sodass z.B. die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) nur einmal anfällt.
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