Rz. 11

Macht der Rechtsschutzversicherer von seinem Recht zur Leistungsverweigerung Gebrauch, so ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen. "Unverzüglich" ist i.S.v. § 121 BGB zu definieren. Nach OLG Frankfurt[5] ist diese Frist mit 2 bis 3 Wochen nach vollständiger Informierung zu bemessen (vgl. auch § 33 Rn 1).

 

Rz. 12

Eine Rechtsschutzversicherung, die wegen Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung den Eintritt verweigert, muss bei ihrer Ablehnung auf die Möglichkeit des Stichentscheides hinweisen. Dieser Hinweis kann im Deckungsprozess nicht mehr nachgeholt werden.[6]

 

Rz. 13

Bedenken, die eine Rechtsschutzversicherung gegen die Erfolgsaussichten einer vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Klage (etwa gegen Zigarettenhersteller wegen Beimengung suchtfördernder Stoffe im Zigarettentabak) äußert, stellen keine unverzüglich abgegebene Erklärung der Verneinung der Leistungspflicht dar. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Ablehnung der Leistungspflicht wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht mehr möglich.[7]

 

Rz. 14

Nach OLG Karlsruhe[8] soll die Hinweispflicht der Rechtsschutzversicherung gem. § 128 VVG (§ 158n VVG a.F.) entfallen, wenn der Versicherungsnehmer sein Recht kennt, einen Stichentscheid herbeizuführen. Dieser Standpunkt erscheint jedoch nicht gerechtfertigt angesichts der beabsichtigten Formstrenge des Schiedsverfahrens.

 

Rz. 15

Lehnt der Versicherer seine Leistungspflicht zunächst aus anderen Gründen, etwa Vorvertraglichkeit oder Obliegenheitsverletzung, ab, so stellt sich die Frage, ob er sich nachträglich noch auf eine fehlende Erfolgsaussicht berufen kann. Dies ist zu verneinen, weil das Verfahren des Stichentscheides ausdrücklich ein auf das Verfahren des Stichentscheides abgestimmtes Vorgehen vorsieht, nämlich die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen nicht gegebener Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit.

 

Rz. 16

Macht der Versicherer von seinem Recht der Leistungsverweigerung aus den vorgenannten Gründen Gebrauch, so kann ihm dennoch nicht verwehrt sein, sich alternativ auf weitere Tatbestände der Leistungsverweigerung, etwa Vorvertraglichkeit oder Obliegenheitsverletzung, zu berufen.

[5] OLG Frankfurt VersR 1998, 357 = zfs 1998, 320 = AnwBl 1999, 128.
[6] OLG Köln NVersZ 2000, 590.
[8] VersR 1999, 613.

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