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Für die Reisezeit ab der Abhilfe sind, wenn sie ordnungsgemäß ist, weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschossen.[75] Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben Gewährleistungsrechte bestehen. Auch für mit der Abhilfe verbundene Beeinträchtigungen (z.B. Zimmer- oder Hoteltausch) können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Abhilfe muss kostenfrei erbracht werden, wie die Pauschalreiserichtlinie (Art. 13 Abs. 4) ausdrücklich klarstellt. Wenn Abhilfe nur durch eine qualitativ höherwertige Leistung möglich ist, sind die Mehrkosten durch den Reiseveranstalter zu tragen. Immer wieder gibt es Fälle, in denen vor Ort durch die Reiseleitung ein Mangel nicht anerkannt wird, aber dem Kunden gegen Zahlung eines Aufpreises die Möglichkeit eingeräumt wird, etwa das Quartier zu wechseln. Hier muss der Sachverhalt genau ermittelt werden und insbesondere überprüft werden, ob es schriftliche Erklärungen gibt. Grundsätzlich kann der Reisende einen gezahlten Aufpreis nach Bereicherungsrecht zurückverlangen.[76]

[75] Führich/Staudinger, § 19 Rn 9.
[76] Führich/Staudinger, § 19 Rn 15.

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