Rz. 59

Da es sich um eine Rücktrittserklärung handelt, muss eine Originalvollmacht beigefügt werden, § 174 BGB.
Die Ablehnung bedarf der sorgfältigen Prüfung, denn eine unberechtigte Verweigerung der Zustimmung kann zu einer höheren Kostenbelastung des Mandanten führen, da es sich dann um eine Stornierung nach § 651h Abs. 1 BGB handelt.
Soweit die erhebliche Vertragsänderung nicht – wie hier – eindeutig auf einem Umstand beruht, der außerhalb der Sphäre des Reiseveranstalters liegt, kann bei einer berechtigten Ablehnung der Vertragsänderung auch Schadensersatz nach § 651n Abs. 2 BGB verlangt werden (da in § 651g Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB ausdrücklich angeordnet ist, dass Rechte des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB unberührt bleiben). Es ist dann Sache des Veranstalters, die Ausnahmen des § 651n Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB zu beweisen.
Soweit der Reiseveranstalter in der Mitteilung der Änderung eine Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts vorsieht, muss die Frist dringend eingehalten werden, da bei Versäumen die Leistungsänderung als angenommen gilt. Die Frist kann auch sehr kurz bemessen sein, wenn die Änderung erst kurz vor Abreise erforderlich wird.

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