Rz. 162
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit im Berufungsverfahren nach Einlegung der Berufung, die für den bereits vorinstanzlichen Anwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zur Vorinstanz zählt.
Beispiel 94: Bloße Berufungseinlegung
Der Anwalt wird mit der Einlegung der Berufung beauftragt. Anschließend kündigt der Auftraggeber das Mandat.
Der Anwalt erhält im Berufungsverfahren keine Vergütung. Die Einlegung der Berufung gehört noch mit zum erstinstanzlichen Verfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG) und wird durch die dortige Verfahrensgebühr abgegolten (siehe Beispiel 82).
Rz. 163
Beispiel 95: Berufungsverfahren ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt wird im Berufungsverfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren wird ohne Zutun des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV kann nicht mehr entstehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV). Der Anwalt erhält nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV. Eine Zusätzliche Gebühr entsteht mangels Mitwirkung nicht (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV).
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV | 352,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 372,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 70,68 EUR | |
Gesamt | 442,68 EUR |
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