Rz. 255
In den Verfahren nach Nr. 4200 VV erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen in Höhe von 66,00 EUR bis 737,00 EUR; Mittelgebühr 401,50 EUR.
Rz. 256
Neben den Verfahrensgebühren erhält der Verteidiger auch eine Terminsgebühr nach Nr. 4202 VV. Vorgesehen ist eine Gebühr in Höhe von 66,00 EUR bis 330,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 198,00 EUR.
Rz. 257
Die Terminsgebühr nach Nr. 4202 VV entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.
Rz. 258
Jedes einzelne Vollstreckungsverfahren stellt dabei eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar.
Rz. 259
Mehrere Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung sind auch dann verschiedene Angelegenheiten, wenn sie wegen der gleichen Bewährung erfolgen.
Beispiel 172: Mehrere Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung
Es wird ein Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung eingeleitet; die Bewährung wird jedoch nicht widerrufen. Später kommt es zu einem erneuten Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Dort findet nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO ein Termin zur Anhörung des Verurteilten statt, an dem der Verteidiger teilnimmt.
Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f StGB fallen unter Nrn. 4200 ff. VV (Nr. 4200 Nr. 3 VV), sodass der Anwalt die dortigen Gebühren erhält. Es liegen hier allerdings zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Die Gebühren fallen insgesamt zweimal an. Im ersten Verfahren entsteht nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 Nr. 3 VV. Im zweiten Verfahren kommt eine Terminsgebühr nach Nr. 4203 VV hinzu.
I. |
Erstes Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung |
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4200 Nr. 3 VV |
|
401,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
421,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
80,09 EUR |
Gesamt |
|
501,59 EUR |
II. |
Zweites Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung |
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4200 Nr. 3 VV |
|
401,50 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 4202 VV |
|
198,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
619,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
117,71 EUR |
Gesamt |
|
737,21 EUR |
Rz. 260
Befindet sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß (Vorbem. 4 Abs. 4 VV), erhält der Verteidiger die Gebühren mit Zuschlag.
Beispiel 173: Überprüfung im Unterbringungsverfahren
Der Verurteilte ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Es findet ein Termin zur Prüfung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung statt, an dem der Verteidiger teilnimmt.
Verfahren auf Prüfung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung nach § 67e StGB fallen unter Nrn. 4200 ff. VV (Nr. 4200 Nr. 1 Buchst. b) VV), sodass der Anwalt als Verteidiger die dortigen Gebühren erhält. Lediglich bei einem Auftrag zu einer Einzeltätigkeit (z.B. bloße Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach § 67e StGB) liegt dagegen nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4300 Nr. 2 VV vor. Da sich hier der Verurteilte nicht auf freiem Fuß befindet, entstehen die Gebühren mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 4200 Nr. 3, 4201 VV |
|
493,50 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nrn. 4202, 4203 VV |
|
239,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
753,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nrn. 7008 VV |
|
143,07 EUR |
Gesamt |
|
896,07 EUR |