Rz. 117
Wird nach einer Aussetzung das Verfahren eingestellt oder der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen, kann auch eine Zusätzliche Gebühr entstehen. Dass bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass ein erneuter Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.[63]
Beispiel 63: Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließende Einstellung
Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache ausgesetzt, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Anschließend wird die Sache unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt.
Der Anwalt erhält eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Darüber hinaus entsteht auch die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV. Dass ein Hauptverhandlungstermin bereits stattgefunden hat, ist unerheblich. Nach Aussetzung hätte mit der Hauptverhandlung erneut begonnen werden müssen. Diese erneute Hauptverhandlung hat der Verteidiger durch seine Mitwirkung erspart, sodass ihm hierfür die Zusätzliche Gebühr zusteht.[64]
I. | Verfahren vor dem Amtsgericht | ||
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV | 181,50 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 4108 VV | 302,50 EUR | |
3. | Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV | 181,50 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 685,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 130,25 EUR | |
Gesamt | 815,75 EUR | ||
II. | Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer | ||
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV | 203,50 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 4114 VV | 352,00 EUR | |
3. | Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4112 VV | 203,50 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 779,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 148,01 EUR | |
Gesamt | 927,01 EUR | ||
III. | Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV | ||
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV | 434,50 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 4120 VV | 583,00 EUR | |
3. | Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4118 VV | 434,50 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.472,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 279,68 EUR | |
Gesamt | 1.751,68 EUR |
Rz. 118
Beispiel 64: Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließende Einspruchsrücknahme
Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache ausgesetzt, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Anschließend wird der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 63. Wird nach Aussetzung der Hauptverhandlung der Einspruch zurückgenommen, entsteht die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV, sofern die Rücknahme mehr als zwei Wochen vor einem eventuell bereits neu anberaumten Hauptverhandlungstermin erfolgt.
Rz. 119
Beispiel 65: Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließende Rücknahme der Privatklage
Im Privatklageverfahren wird die Sache im ersten Hauptverhandlungstermin ausgesetzt, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Anschließend wird die Privatklage zurückgenommen.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 63. Wird nach Aussetzung der Hauptverhandlung die Privatklage so zurückgenommen, entsteht analog Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV die Zusätzliche Gebühr, sofern die Rücknahme mehr als zwei Wochen vor einem eventuell bereits neu anberaumten Hauptverhandlungstermin erfolgt.
Rz. 120
Beispiel 66: Vertagung der Hauptverhandlung und anschließende Einstellung
Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache vertagt. Anschließend wird die Sache unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt.
Jetzt erhält der Anwalt nur eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV entsteht nicht, da keine erneute Hauptverhandlung vermieden worden ist, sondern nur ein Fortsetzungstermin.[65]
I. | Verfahren vor dem Amtsgericht | ||
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV | 181,50 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 4108 VV | 302,50 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 504,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 95,76 EUR | |
Gesamt | 599,76 EUR | ||
II. | Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer | ||
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV | 203,50 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 4114 VV | 352,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 575,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 109,35 EUR | |
Gesamt | 684,85 EUR | ||
III. | Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV | ||
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV | 434,50 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 4120 VV | 583,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.037,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 197,13 EUR | |
Gesamt | 1.234,63 EUR |
Rz. 121
Beispiel 67: Vertagung der Hauptverhandlung und anschließende Einspruchsrücknahme
Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache vertagt. Anschließend wird der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 66, da keine erneute Hauptverhandlung vermieden ...
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