Rz. 150

Wird aus einem Bußgeldverfahren ein Verfahren abgetrennt, so erhält der Anwalt bis zur Trennung die Gebühren nur einmal. Ab der Trennung entstehen die Gebühren gesondert. Eine neue Grundgebühr entsteht allerdings nicht.[50]

 

Beispiel 75: Abtrennung eines Bußgeldverfahrens

Gegen den Auftraggeber wird in einem Verfahren (1/22) wegen zwei verschiedener Taten (30,00 EUR + 40,00 EUR) ermittelt. Der Anwalt ist in beiden Verfahren tätig. Vor der Hauptverhandlung wird das Verfahren wegen der 40,00 EUR abgetrennt (2/22) und anschließend in jedem Verfahren die Hauptverhandlung durchgeführt.

Der Anwalt erhält bis zur Trennung die Gebühren aus dem höheren Rahmen. Nach der Trennung erhält er die Gebühren nur noch einmal, allerdings aus dem geringeren Rahmen.

 
I. Verfahren 1/22
a) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 306,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,14 EUR
Gesamt   364,14 EUR
b) Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5108 VV   143,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 339,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   64,41 EUR
Gesamt   403,41 EUR
II. Verfahren 2/22
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5108 VV   143,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,56 EUR
Gesamt   279,06 EUR
[50] Burhoff/Volpert, Nr. 5100 Rn 27 i.V.m. Nr. 4100 Rn 18 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4100 Rn 13 ff. (zur gleichen Problematik bei Nr. 4100 VV).

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