I. Überblick
Rz. 1
Die Vergütung in Bußgeldsachen richtet sich nach Teil 5 VV. Bußgeldsachen sind im RVG gegenüber den Strafsachen (Teil 4 VV) gesondert und eigenständig geregelt.
Rz. 2
Neben den Gebühren nach Teil 5 VV gelten die allgemeinen Vorschriften (insbesondere zur Beratung, § 34 RVG), die Auslagen nach Teil 7 VV sowie die Gebühren nach Teil 2 VV für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Abschnitt 1) (siehe Rdn 159 ff.), Herstellung des Einvernehmens (Abschnitt 2) und Beratungshilfe (Abschnitt 5).
Rz. 3
Wird in Bußgeldsachen ein Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, so erhält er dieselben Gebühren wie ein Wahlanwalt. Allerdings erhält er nur die unterhalb der Mittelgebühr liegenden Festgebühren (siehe im Einzelnen § 4).
Rz. 4
Zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren des VV kommt auch in Bußgeldsachen sowohl für den Pflichtverteidiger als auch für den Wahlanwalt die Bewilligung einer Pauschgebühr in Betracht (§§ 42, 51 RVG).
II. Beratung
Rz. 5
Ist der Anwalt ausschließlich mit einer Beratung in einer Bußgeldsache beauftragt, gilt § 34 RVG. Es liegt keine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV vor. Der Anwalt soll auch hier eine Gebührenvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 RVG). Anderenfalls steht ihm lediglich eine angemessene Gebühr nach bürgerlichem Recht zu (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist die Begrenzung auf 250,00 EUR sowie auf 190,00 EUR im Falle einer Erstberatung (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG) zu beachten.
Rz. 6
Die Beratungsgebühr ist auf die Gebühren einer nachfolgenden Tätigkeit (insbesondere als Verteidiger) anzurechnen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Wegen der Einzelheiten der Abrechnung bei Beratungstätigkeiten siehe § 6 Rdn 1 ff.
III. Gutachten
Rz. 7
Soll der Anwalt ein schriftliches Gutachten erstatten, gilt ebenfalls § 34 RVG und nicht Nr. 5200 VV. Der Anwalt soll auch hier eine Gebührenvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 RVG), anderenfalls kann er wiederum lediglich eine angemessene Gebühr nach bürgerlichem Recht verlangen (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG), bei einem Verbraucher höchstens 250,00 EUR. Eine Begrenzung wie bei der Erstberatung ist hier ebenso wenig vorgesehen wie eine Anrechnung auf Gebühren nachfolgender Angelegenheiten. (Wegen der Einzelheiten der Abrechnung bei Erstellung eines schriftlichen Gutachtens siehe § 6 Rdn 30 ff.).
IV. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Rz. 8
Auch die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Teil 2 Abschnitt 1 VV) sind in Bußgeldsachen anzuwenden (Vorbem. 2 Abs. 1 VV). Als Rechtsmittel in der Hauptsache kommen hier nur Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG) und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) in Betracht. Wegen des Zusammenhangs werden diese Gebühren vor der Rechtsbeschwerde behandelt (vgl. Rdn 159 f.).
Rz. 9
Soweit ausnahmsweise die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach Vorbem. 5 Abs. 4 VV (Beschwerden gegen den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung) in Betracht kommt, wird wegen der Abrechnung auf § 7 Rdn 33 ff. verwiesen.
V. Verteidigung in Bußgeldsachen
1. Überblick
a) Die Gebühren des Verteidigers
Rz. 10
Die Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen finden sich in Teil 5 Abschnitt 1 VV, in den Nrn. 5100 ff. VV.
Rz. 11
Neben der einmaligen Grundgebühr nach Nr. 5100 VV (vgl. Rdn 25 ff.) erhält der Anwalt in jedem der einzelnen Verfahrensstadien Verfahrens- und Terminsgebühren sowie u.U. zusätzliche Gebühren (Nrn. 5115, 5116 VV) und Auslagen (Teil 7 VV).
b) Die verschiedenen Verfahrensabschnitte
Rz. 12
Unterschieden wird nach verschiedenen Verfahrensstadien, die jeweils eine eigene Angelegenheit darstellen:
▪ |
das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 (§ 17 Nr. 11 RVG), |
▪ |
das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren, Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 (§ 17 Nr. 11 RVG), |
▪ |
das Verfahren der Rechtsbeschwerde (Abschnitt 1 Unterabschnitt 4) einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 17 Nr. 1, 16 Nr. 11 RVG), |
▪ |
das erneute erstinstanzliche Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 RVG), |
▪ |
das Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 5.1.3 VV i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 3), |
▪ |
das wieder aufgenommene Verfahren (§ 17 Nr. 13 RVG). |
Rz. 13
Strittig war, ob das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren eine Angelegenheit darstellt oder ob es sich um zwei Angelegenheiten handelt. Das hatte insbesondere Bedeutung dafür, ob eine oder zwei Postentgeltpauschalen (Nr. 7002 VV) anfallen, ob Kopierkosten gesondert zu zählen sind (Anm. zu Nr. 7000 VV), ob gegebenenfalls unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten etc. Nach zutreffender Auffassung war immer schon von zwei verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Nach anderer Auffassung, der sich schließlich auch der BGH angeschlossen hatte, war dagegen lediglich eine Angelegenheit gegeben. Da der Gesetzgeber aber immer schon von zwei verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen ist, hat er mit dem 2. KostRMoG durch die Neufassung des § 17 Nr. 11 RVG zum 1.8.2013 klargestellt, dass es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt.
c) Mehrere Bußgeldverfahren
Rz. 14
Mehrere Bußgeldverfahren sind auch jeweils eigene gesond...