Rz. 5

Für die Vertretung im Bewilligungsverfahren vor der Behörde erhält der Anwalt nach Nr. 6100 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 55,00 EUR bis 374,00 EUR. Die Mittelgebühr beläuft sich auf 214,50 EUR. Ist der Anwalt gerichtlich beigeordnet, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 172,00 EUR.

 

Rz. 6

Die Verfahrensgebühr der Nr. 6100 VV deckt gem. Vorbem. 6 Abs. 2 VV die gesamte Tätigkeit im Verfahren vor der Behörde ab. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information.

 

Rz. 7

Abgegolten mit der Gebühr sind auch eventuelle Besprechungen mit der Behörde. Eine gesonderte Terminsgebühr sieht das RVG im Verfahren vor der Behörde nicht vor, da solche Termine nicht vorgeschrieben und nicht üblich sind.[1]

 

Rz. 8

Hinzu kommen Auslagen nach Teil 7 VV, insbesondere eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.

 

Beispiel 1: Bewilligungsverfahren vor der Behörde

Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem Bewilligungsverfahren vor der Behörde. Die Behörde bewilligt die Vollstreckung.

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6100 VV   214,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,56 EUR
Gesamt   279,06 EUR
[1] BT-Drucks 17/1288, 37.

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