Rz. 48
Von einer Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Sanktion, wie etwa bei den Gebühren nach VV Teil 5, hat der Gesetzgeber abgesehen. Die Höhe der Sanktion kann daher allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 bei der Bestimmung der im Einzelfall maßgebenden Gebühr von Bedeutung sein.
Beispiel: Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem Bewilligungsverfahren vor der Behörde. Die Behörde bewilligt die Vollstreckung.
Der Anwalt erhält folgende Vergütung:
1. | Verfahrensgebühr, VV 6100 | 214,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 234,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 44,55 EUR | |
Gesamt | 279,05 EUR |
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