Rz. 48

Von einer Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Sanktion, wie etwa bei den Gebühren nach VV Teil 5, hat der Gesetzgeber abgesehen. Die Höhe der Sanktion kann daher allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 bei der Bestimmung der im Einzelfall maßgebenden Gebühr von Bedeutung sein.

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem Bewilligungsverfahren vor der Behörde. Die Behörde bewilligt die Vollstreckung.

Der Anwalt erhält folgende Vergütung:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6100   214,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   44,55 EUR
Gesamt   279,05 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?