Rz. 22

Wird gegen die Entscheidung des AG Rechtsbeschwerde eingelegt – unabhängig davon, ob der Anwalt für den Mandanten gegen eine Entscheidung über einen Einspruch nach §§ 87f Abs. 4, 87g ff. IRG oder gegen einen Umwandlungsbeschluss nach § 87i IRG Rechtsbeschwerde einlegt oder die Behörde gegen eine ablehnende Entscheidung gegen einen Umwandlungsantrag nach § 87i IRG Rechtsbeschwerde einlegt –, erhält der Anwalt hierfür wiederum eine gesonderte Vergütung, da das Rechtsbeschwerdeverfahren ein neuer Rechtszug ist (§ 17 Nr. 1 RVG).

 

Rz. 23

War zuvor erfolgreich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt worden, ist diese Tätigkeit durch die Vergütung im Rechtsbeschwerdeverfahren mit abgegolten, da es sich insoweit um eine einzige Angelegenheit handelt (§ 16 Nr. 11 RVG).

 

Rz. 24

Werden mehrere Rechtsbeschwerden erhoben, z.B. gegen eine Entscheidung im Verfahren über eine Umwandlung und später in Verfahren auf einen Einspruch oder eine erneute Entscheidung nach Zurückverweisung, entstehen die Gebühren gesondert, da dann nach § 17 Nr. 1 RVG eine neue Angelegenheit vorliegt.

 

Rz. 25

Im Verfahren der Rechtsbeschwerde entsteht zunächst wieder eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV. Diese Gebühr kann gegebenenfalls wegen der in der Regel höheren Schwierigkeit auch höher angesetzt werden als die erstinstanzliche Gebühr.

 

Rz. 26

Hinzu kann eine Terminsgebühr kommen, wenn ein gerichtlicher Termin vor dem Gericht der Rechtsbeschwerde stattfindet, was jedoch kaum vorkommen dürfte.

 

Rz. 27

Des Weiteren erhält der Anwalt wiederum Auslagen nach Teil 7 VV, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.

 

Beispiel 4: Rechtsbeschwerde

Der Anwalt legt für den Mandanten gegen die Entscheidung des AG über eine Umwandlung der Sanktion Rechtsbeschwerde ein. Das OLG entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Der Anwalt erhält folgende Vergütung

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6101 VV   434,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,36 EUR
Gesamt   540,86 EUR

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