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Ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits kraft Gesetzes zulässig und ist sie auch nicht zugelassen worden, so kann ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden (§ 87k IRG). Da der Antrag auf Zulassung und ein eventuell durchzuführendes Rechtsmittelverfahren nach § 16 Nr. 11 RVG als eine Angelegenheit gelten, entstehen durch den Antrag auf Zulassung bereits die Gebühren nach Nrn. 6101, 6102 VV. Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben und das Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführt, entstehen jedoch keine weiteren Gebühren. Die Gebühren entstehen für das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde selbst insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG).

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