Rz. 16

Der Anspruch auf Rechtsschutzdeckung kann gerichtlich im Wege der Deckungsklage nur geltend gemacht werden, wenn seitens des Versicherungsnehmers ein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung geltend gemacht wurde. Hierbei ist nicht ausreichend, dass lediglich bei der Rechtsschutzversicherung angefragt wird, ob Rechtsschutzdeckung in Betracht kommt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer selbst oder durch den Anwalt einen Anspruch auf Rechtsschutzdeckung und Bestätigung der Rechtsschutzdeckung geltend macht. Die Geltendmachung beinhaltet den "Anspruch auf die Leistung" und beinhaltet grundsätzlich jede Forderung aus dem Versicherungsvertrag.

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