Rz. 38
Grundlegend und zusammenfassend hierzu BGH (BGHSt 31, 42; BGH DAR 1982, 296):
Zitat
"Die “relative‘ Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei von der “absoluten‘ nicht in dem Grad der Trunkenheit oder der Qualität der alkoholbedingten Leistungsminderung, sondern allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist. Dabei stellt die BAK das wichtigste Beweisanzeichen dar."
Rz. 39
Da sie den Grenzwert (von jetzt 1,1 ‰), von dem an absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vorliegt, nicht erreicht, müssen weitere Tatsachen festgestellt werden, die als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln.
Rz. 40
Von – wenn auch unterschiedlicher – Bedeutung sind dabei folgende tatsächlichen Umstände: Zunächst in der Person des Angeklagten liegende Gegebenheiten, wie Krankheit oder Ermüdung (innere Umstände), sodann äußere Bedingungen der Fahrt, wie Straßen- und Witterungsverhältnisse (äußere Umstände), und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Angeklagten (sog. "Ausfallerscheinungen"), das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muss.
Rz. 41
Bei der Beweisführung für die relative Fahruntüchtigkeit kommt diesen tatsächlichen Umständen unterschiedliche Bedeutung zu: Während relative Fahruntüchtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn weder schwierige äußere Umstände noch neben der Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol oder andere berauschende Mittel weitere leistungsmindernde innere Umstände gegeben sind, ist eine – wenn auch nur geringe – Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zumindest mitverursacht worden sein muss, für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar.
Rz. 42
Auch bei einer BAK, die nahe an den Grenzwert heranreicht, und bei gleichzeitigem Vorliegen besonders ungünstiger objektiver und subjektiver Umstände der genannten Art muss ein erkennbares äußeres Verhalten des Angeklagten festgestellt werden, das auf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet (LG Gießen SVR 2014, 29).
Dabei sind die an eine konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen umso geringer, je höher die Blutalkoholkonzentration und je ungünstiger die objektiven und subjektiven Bedingungen der Fahrt des Angeklagten sind.“
Rz. 43
Achtung: Gesamtwürdigung erforderlich
Das Gericht darf sich nicht nur an einzelnen Indizien orientieren, sondern muss eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände vornehmen (OLG Hamm NZV 2005, 654).