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Aus dem Nichtbeachten eines Stoppschildes kann nicht auf relative Fahruntauglichkeit geschlossen werden. Ein solcher Verstoß deutet nämlich nicht zwingend auf einen in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden Beeinträchtigungen hin, zumal solche Verstöße auch bei nicht alkoholisierten Fahrern zu beobachten sind (LG Berlin zfs 2009, 348).

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