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§ 316 StGB erfasst – anders als § 24a StVG oder § 69 StGB, die nur für Kraftfahrzeuge gelten – Fahrzeuge jeder Art, z.B. auch Fahrräder, Elektroroller, Segway (OLG Hamburg NZV 2017, 193), Fuhrwerke, ja selbst Krankenfahrstühle, nicht aber Inline-Skates (LG Landshut, DAR 2016, 537), im Übrigen aber auch sämtliche sonstigen Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs. So sind z.B. Motorboote ebenfalls Fahrzeuge i.S.d. § 316 StGB (LG Kiel NZV 2007, 160; OLG Brandenburg DAR 2008, 393). Auch wenn der Führer eines solchen Fahrzeuges sich nach § 316 StGB strafbar gemacht hat, kann ihm der Strafrichter die Fahrerlaubnis nur entziehen, wenn er ein Kraftfahrzeug geführt hat; die §§ 69, 69a StGB (wie im Übrigen auch § 24a StVG) setzen nämlich das Führen eines Kraftfahrzeuges voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen Boote, Schienenfahrzeuge, Fahrräder, Segways oder Pedelecs, die ohne Unterstützung des Fahrers nicht schneller als 25 km/h fahren, nicht (OLG Hamm NZV 2014, 482); dagegen sind Pedelecs, die allein aufgrund des Antriebes Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erreichen ebenso Kraftfahrzeuge wie Elektroroller (AG Lübben NJW 2018, 530).

Die Unterscheidung hat darüber hinaus auch Bedeutung für den für die Fahruntauglichkeit anzunehmenden absoluten Grenzwert (s. nachfolgend Rdn 20 ff).

Im Gegensatz zum Strafrecht hat eine Trunkenheitsfahrt im Verwaltungsrecht Konsequenzen für den Führerschein, sie rechtfertigt Eignungszweifel.

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