Rz. 155

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, § 882e Abs. 1 ZPO. Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Eintragungsanordnung des Insolvenzgerichts) beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses.

 

Rz. 156

Der UdG entscheidet über Einwendungen eines Gläubigers gegen die Löschung oder eines Schuldners gegen die Versagung der Löschung; seine Entscheidung kann mit der Erinnerung nach § 573 ZPO angefochten werden.

 

Rz. 157

Das zentrale Vollstreckungsgericht kann nach § 882e Abs. 3 ZPO die Löschung anordnen, wenn ihm (dem zentralen Vollstreckungsgericht)

die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

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