Rz. 137

Für jedes Bundesland werden zentrale Vollstreckungsgerichte eingerichtet. Diese haben die Aufgabe, die amtlichen Vermögensverzeichnisregister und Schuldnerverzeichnisregister zu führen und verwalten.

 

Rz. 138

 

Übersicht über die Zentralen Vollstreckungsgerichte (Amtsgerichte)

Baden-Württemberg Karlsruhe
Bayern Hof
Berlin Berlin-Mitte
Brandenburg Nauen
Bremen Bremen
Hamburg Hamburg-Mitte
Hessen Hünfeld
Mecklenburg- Vorpommern Neubrandenburg
Niedersachsen Goslar
Nordrhein-Westfalen Hagen
Rheinland-Pfalz Kaiserslautern
Saarland Saarbrücken
Sachsen Zwickau
Sachsen-Anhalt Dessau-Roßlau
Schleswig-Holstein Schleswig
Thüringen Meiningen
 

Rz. 139

Die konkreten Kontaktdaten der Gerichte sowie weitere Informationen erhalten Sie unter www.vollstreckungsportal.de.

1. Vermögensverzeichnisregister

 

Rz. 140

Die Vermögensverzeichnisse werden seit dem 1.1.2013 zentral verwaltet, vgl. dazu § 802k ZPO.

 

Rz. 141

Die Löschung des Vermögensverzeichnisses erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses.

 

Rz. 142

Gerichtsvollzieher rufen beim Zentralen Vollstreckungsgericht über EGVP die dort verwalteten Vermögensverzeichnisse für Vollstreckungszwecke zur Einsichtnahme ab und auch erhalten diese von dort in elektronischer Form übermittelt. Auch Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Staatsanwaltschaften sind berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, die Vermögensverzeichnisse abzurufen. Gläubiger und auch deren Anwälte erhalten Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister nur über den Gerichtsvollzieher.

 

Rz. 143

Es soll durch die Zentralen Vollstreckungsgerichte insbesondere sichergestellt werden, dass

Vermögensverzeichnisse bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
sie unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
sie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
nur vom registrierten Nutzer abgerufen werden können und
jeder Abrufvorgang protokolliert wird.

2. Schuldnerregister/Schuldnerverzeichnis

a) Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

 

Rz. 144

Nach § 882b Abs. 1 ZPO führen die zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 882h Abs. 1 ZPO) ein Schuldnerverzeichnis, in das der Gerichtsvollzieher nach § 882c ZPO oder aber andere Vollstreckungsbehörden bzw. das Insolvenzgericht die Eintragung eines Schuldners angeordnet haben.

 

Rz. 145

Im Schuldnerverzeichnis werden Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners, einschließlich abweichender Personendaten angegeben. Ebenso sind dort Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, das Datum der Eintragungsanordnung und der zur Eintragung führende Grund, sowie ggf. die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen wurde, angegeben.

b) Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher

 

Rz. 146

Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen gem. § 882c Abs. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.
 

Rz. 147

Die Eintragungsanordnung soll durch den Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 2 ZPO kurz begründet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 ZPO); wobei der Schuldner auf die Möglichkeiten der Rechtsbehelfe hinzuweisen ist, § 882d Abs. 3 ZPO, wie z.B. Widerspruch oder Antrag auf Aussetzung der Eintragung.

 

Rz. 148

Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 ZPO genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1–3 ZPO anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Fremdauskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 1 genannten Stellen (Einwohnermeldeämter/Ausländerzentralregister) ein oder sieht das Handelsregister ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen.

 

Rz. 149

 

Hinweis:

Sofern ein Schuldner die Vermögensauskunft abgibt und aus dem Vermögensverzeichnis ersichtlich ist, dass der Schuldner die Schuld des vollstreckenden Gläubigers tilgen kann, erfolgt noch keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, obwohl ...

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