Rz. 43
Sind sowohl einfarbige als auch mehrfarbige Kopie und Ausdrucke angefallen, so sind diese jeweils gesondert abzurechnen.
Beispiel 24: Farbkopien und einfarbige Kopien (jeweils bis 50 Seiten)
Der Anwalt fertigt im Rahmen des Mandats 20 Kopien einfarbig und 10 in Farbe an.
Jetzt ist gesondert abzurechnen:
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Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d) VV, |
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– |
20 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite |
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10,00 EUR |
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– |
10 Seiten (mehrfarbig) x 1,00 EUR/Seite |
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10,00 EUR |
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Zwischensumme |
… EUR |
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… |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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… EUR |
Gesamt |
|
… EUR |
Rz. 44
Hinsichtlich der Reduzierung wird man auf die jeweilige Art der Kopie abstellen müssen:
▪ |
Die ersten abzurechnenden 50 einfarbigen Kopien sind mit 0,50 EUR und ab der 51. Seite mit 0,15 EUR zu vergüten. |
▪ |
Die ersten abzurechnenden 50 Farb-Kopien sind mit 1,00 EUR und die Farbkopien ab der 51. Seite mit 0,30 EUR zu vergüten. |
Rz. 45
Beispiel 25: Farbkopien und einfarbige Kopien, insgesamt über 50 Seiten (I)
Der Anwalt fertigt 30 abzurechnende Seiten einfarbige Kopien und 30 Seiten abzurechnende Farbkopien.
Obwohl der Anwalt insgesamt mehr als 50 Seiten fertigt, kann er voll abrechnen, da er weder mehr als 50 Seiten einfarbige Kopien noch mehr als 50 Seiten Farbkopien erstellt.
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Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d) VV, |
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– |
30 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite |
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15,00 EUR |
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– |
30 Seiten (mehrfarbig) x 1,00 EUR/Seite |
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30,00 EUR |
|
Zwischensumme |
… EUR |
|
… |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
… EUR |
Gesamt |
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… EUR |
Rz. 46
Beispiel 26: Farbkopien und einfarbige Kopien, insgesamt über 50 Seiten (II)
Der Anwalt fertigt 60 abzurechnende Seiten einfarbige Kopien und 30 Seiten abzurechnende Farbkopien.
Jetzt greift die Beschränkung bei den einfarbigen Kopien, nicht aber auch bei den Farbkopien. Der Anwalt kann berechnen:
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Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d) VV, |
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– |
50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite |
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25,00 EUR |
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– |
10 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR/Seite |
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1,50 EUR |
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– |
30 Seiten (mehrfarbig) x 1,00 EUR/Seite |
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30,00 EUR |
|
Zwischensumme |
… EUR |
|
… |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
… EUR |
Gesamt |
|
… EUR |
Rz. 47
Beispiel 27: Farbkopien und einfarbige Kopien, jeweils über 50 Seiten
Der Anwalt fertigt 80 abzurechnende Seiten einfarbige Kopien und 60 abzurechnende Farbkopien.
Jetzt greift die Beschränkung sowohl bei den einfarbigen Kopien als auch bei den Farbkopien. Der Anwalt kann berechnen:
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Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d) VV, |
|
– |
50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite |
|
25,00 EUR |
|
– |
30 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR/Seite |
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4,50 EUR |
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– |
50 Seiten (mehrfarbig) x 1,00 EUR/Seite |
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50,00 EUR |
|
– |
10 Seiten (mehrfarbig) x 0,30 EUR/Seite |
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3,00 EUR |
|
Zwischensumme |
… EUR |
|
… |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
… EUR |
Gesamt |
|
… EUR |
Rz. 48
Probleme bereitet die Abrechnung bei vergütungsfreien Kopien und Ausdrucken. Zwar ist eine gesonderte Vergütung und Zählung für einfarbige Kopien und Farbkopien vorgesehen; es bleibt aber auch hier in den Fällen der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) und c) VV bei einer Vergütungsfreiheit der ersten 100 Seiten. Die Zählung der Freistücke nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) und c) VV ist übergreifend. In diesen Fällen bleiben nicht etwa 100 einfarbige und 100 farbige Seiten, also 200 Seiten, ohne Berechnung. Das bedeutet, dass nach diesen Varianten eine Vergütungspflicht einsetzt, sobald in der Summe von einfarbigen und Farbkopien mehr als 100 Seiten anfallen.
Beispiel 28: Berechnung der Freistücke bei Einfarbig- und Farbkopien (I)
Der Anwalt fertigt 80 Seiten einfarbige Kopien und 60 Farbkopien zur Unterrichtung des Auftraggebers.
Insgesamt sind jetzt 140 Seiten angefertigt worden. Folglich sind 40 Seiten zu vergüten. Die 100 Freistücke sind übergreifend zu berechnen.
Rz. 49
Damit stellt sich dann aber das Problem, welche Seiten in solchen Mischfällen zu vergüten sind, also ob die teureren Farbkopien oder die billigeren einfarbigen Kopien abzurechnen sind. Es stellt sich also die Frage, welche Kopien zu den ersten 100 Freistücken zählen. Dabei bieten sich vier Möglichkeiten an:
1. |
Der Anwalt rechnet erst die billigeren einfarbigen Kopien auf die Freistücke an, sodass die teureren Farbkopien zu vergüten sind. |
2. |
Der Anwalt rechnet erst die teureren Farbkopien auf die Freistücke an, sodass nur die billigeren einfarbigen Kopien zu vergüten sind. |
3. |
Farbkopien und einfarbige Kopien werden zu gleichen Teilen auf die Freistücke verrechnet. |
4. |
Es wird chronologisch gezählt. Die zuerst gefertigten 100 Seiten – gleich ob einfarbig oder mehrfarbig – sind vergütungsfrei. Die danach anfallenden Kopien werden sodann abgerechnet, wie sie anfallen. |
Beispiel 29: Berechnung der Freistücke bei Einfarbigen- und Farbkopien (II)
Der Anwalt fertigt zur Unterrichtung des Auftraggebers zunächst 50 Seiten einfarbige Kopien, anschließend 45 Seiten Farbkopien, hiernach noch einmal 40 Seiten einfarbig und schließlich nochmals 15 Seiten mehrfarbige Kopien. Insgesamt sind damit 150 Seiten angefertigt worden (90 einfarbig und 60 Seiten farbig).
Nach der ersten Berec...