Rz. 6

 
1 Missverhältnis § 5 Abs. 3b ARB 2010 Es wurde ein Vergleich geschlossen, bei dem die Kostenentscheidung nicht der Obsiegensquote in der Hauptsache entsprach. Die Rechtsschutzversicherung fordert die Kosten zurück, die nach der Obsiegensquote in der Hauptsache von der Gegenseite zu tragen wären.

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