Rz. 10
Der Drittschuldner ist gem. § 840 Abs. 1 ZPO verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Dabei hat er Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:
1. |
ob und inwieweit der Drittschuldner die (gepfändete) Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist, |
2. |
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen und |
3. |
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. |
Bei Kontenpfändung hat die Bank als Drittschuldner darüber hinaus zu erklären:
4. |
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und |
5. |
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt. |
Rz. 11
Seit dem 1.7.2010 gibt es für den Schuldner die Möglichkeit, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln, § 850k ZPO, so dass der Schuldner auf diesem Konto einen automatischen Pfändungsschutz von 1.179,99 EUR hat. Dieser Freibetrag kann nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers (=P-Konto-Bescheinigung), der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder auch nach einem Schuldnerantrag vom Vollstreckungsgericht geändert werden. Pfändungsschutz auf einem Konto erhält ein Schuldner seit dem 1.1.2012 ausschließlich über das sog. P-Konto gem. § 850k ZPO. Die Pfändungsfreibeträge können sich zur Zeit alle zwei Jahre, immer zum 1.7. eines Jahres ändern und werden in einer Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung veröffentlicht. Die letzte Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung erfolgte zum 1.7.2019. Zur Zeit wird auf Gesetzgeberseite geprüft, ob eine jährliche Anpassung erfolgen soll.
Rz. 12
Das Auskunftsverlangen ist gem. § 840 Abs. 2 ZPO in die Zustellungsurkunde des Pfändungsbeschlusses mit aufzunehmen. Der zur Auskunft verpflichtete Drittschuldner kann dabei für seinen hierdurch verursachten Verwaltungsaufwand keine Kosten erstattet verlangen.
Rz. 13
Gibt der Drittschuldner die Erklärung nicht ab, kann der Gläubiger den Drittschuldner auf Zahlung verklagen. Ein einklagbares Auskunftsrecht begründet § 840 ZPO jedoch nicht. Stellt sich im Klageverfahren gegen den Drittschuldner heraus, dass er nicht leisten muss, haftet er gem. § 840 Abs. 2 ZPO für die entstandenen Prozesskosten. In der Praxis wird ein säumiger Drittschuldner in der Regel durch ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung darauf hingewiesen, dass er die Drittschuldnererklärung noch abzugeben hat.
Rz. 14
Zahlt der Drittschuldner nicht oder gibt er nicht die Drittschuldnererklärung ab, kann er vom Gläubiger auf Zahlung verklagt werden. Eine Klage auf Auskunftserteilung ist nicht möglich. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Rz. 15
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird, § 841 ZPO. Diese Verpflichtung ist einleuchtend, denn der Schuldner selbst darf über die Forderung nicht mehr verfügen, möchte aber den Gläubiger möglicherweise dabei unterstützen, die Forderung gegen den Drittschuldner durchzusetzen. Auch wird der Schuldner allein über Kenntnisse verfügen, die der Gläubiger zu der Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner womöglich nicht hat.
Rz. 16
Der Gläubiger, der jedoch die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstandenen Schaden, § 842 ZPO. Der Gläubiger muss daher rasch überlegen, ob er einen zahlungsunwilligen Drittschuldner verklagt oder nicht. Entscheidet er sich z.B. aufgrund eines hohen Kostenrisikos dazu, den Drittschuldner nicht zu verklagen, sollte er auf die Rechte, die er durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat, unbeschadet seines Anspruchs verzichten, § 843 S. 1 ZPO. Diese Verzichtserklärung erfolgt durch Mitteilung an den Schuldner und an den Drittschuldner.