Rz. 72

Bei einer Kontenpfändung wird auf S. 4 des PfÜB-Formulars Anspruch D "an Kreditinstitute" angekreuzt. Sodann füllt man ggf. auf S. 6 unter Anspruch D weiteres aus:

 

Rz. 73

Bild-Quelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von: justiz-nrw.de

 

Rz. 74

Bild-Quelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von: justiz-nrw.de

 

Rz. 75

Da in der Praxis häufig das Problem bestand, dass zwar das Arbeitseinkommen des Schuldners dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterlag, nicht aber ein etwaiges Kontoguthaben, konnte es recht häufig geschehen, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens, der vom Arbeitgeber auf das Konto des Schuldners überwiesen wurde, dort plötzlich doch noch der Pfändung unterfiel, wenn eine Kontenpfändung ausgebracht war. Umständliche Schuldnerschutzanträge, die für die Banken sehr arbeitsintensiv waren, mussten in solchen Fällen vom Schuldner beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Der Gesetzgeber hat daher zum 1.7.2010 das sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Zum P-Konto ist ein Gesetzgebungsverfahren geplant. Diese geplanten Änderungen und Klarstellungen waren zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht verabschiedet; es ist hiermit erst im Laufe des Jahres 2020 zu rechnen. Bitte prüfen Sie daher zum gegebenen Zeitpunkt, ob und ggf. welche Änderungen mit diesem Gesetz z.B. in § 850k ZPO erfolgt sind.

 

Rz. 76

Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Es gibt keine zeitanteilige Berechnungsformel, d.h., dem Schuldner steht der volle Sockelbetrag auch dann zur Verfügung, wenn die Pfändung erst am letzten Tag des Monats bewirkt wird.

 

Rz. 77

Der Schuldner kann von seiner Bank verlangen, dass ein Girokonto künftig als P-Konto geführt wird. Die Umwandlung ist auch dann noch möglich, wenn bereits eine Pfändung auf dem Konto ausgebracht ist. Durch das P-Konto werden Kindergeld und Sozialleistungen besser geschützt.

 

Rz. 78

Ein Kontopfändungsschutz ist inzwischen nur noch über das P-Konto möglich. Ein Schuldner der ein P-Konto führt, erhält auch nur für dieses Konto Pfändungsschutz. Die nicht aufgebrauchten Beträge, die unter den Pfändungsschutz fallen, werden auf den nächsten Monat übertragen.

 

Rz. 79

Der besondere Pfändungsschutz wird nur für ein Girokonto/Zahlungskonto gewährt. Werden gegen dieses Verbot dennoch mehrere P-Konten geführt, kann der Gläubiger unter Nachweis (Drittschuldnererklärungen) einen entsprechenden Antrag stellen, dass nur ein Konto als P-Konto gilt; jedoch entfallen die Pfändungsschutzwirkungen erst mit der Zustellung des Beschlusses. Dieser weitgehende Schutz des unredlichen Schuldners ist nicht akzeptabel, wobei abzuwarten bleibt, inwieweit es von den Banken unbemerkt bleibt, wenn der Schuldner mehrere P-Konten führt, denn immerhin erfolgt eine entsprechende Meldung an die Auskunfteien. Nach § 850a Abs. 8 ZPO soll der Schuldner gegenüber seinem Kreditinstitut versichern, dass er über kein weiteres Pfändungsschutzkonto verfügt. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll dem Kunden/Schuldner mit dieser Versicherung gegenüber seinem Kreditinstitut klar werden, dass das Führen mehrerer Pfändungsschutzkonten strafrechtliche Folgen haben kann, wie z.B. ein Ermittlungsverfahren nach § 288 StGB wegen Vollstreckungsvereitelung oder nach § 263 StGB wegen Betrugs. Die Kreditinstitute sind jedoch nicht verpflichtet, den Schuldner über mögliche strafrechtliche Folgen zu belehren. Auch ist keine Versicherung an Eides statt vorgesehen, sondern lediglich eine "Erklärung".

 

Rz. 80

Das Vollstreckungsgericht wird bei Kontenpfändungen durch § 850k Abs. 4 ZPO – wie auch in den bisher für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen – in die Lage versetzt, die pfändungsfreien Beträge anders festzusetzen (sowohl zugunsten des Schuldners als auch des Gläubigers). Der pfändungsfreie Sockelbetrag kann von der Bank höher bestimmt werden, wenn der Schuldner eine entsprechende Bescheinigung (= P-Konto-Bescheinigung) darüber vorlegt, dass er z.B. unterhaltspflichtig ist. Akzeptiert die Bank die ausgestellte Bescheinigung nicht oder kann der Schuldner eine solche nicht beibringen, kann er einen Antrag nach § 840k Abs. 5 S. 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht stellen, den Pfändungsbetrag anders festzusetzen.

 

Rz. 81

In folgenden Fällen kann der Schuldner eine entsprechende Aufstockung begehren:

Der Schuldner leistet gesetzliche Unterhaltszahlungen.
Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags erfolgt nach § 850k Abs. 2 Nr. 1a) ZPO i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 2, Abs. 2a ZPO.
Die Berücksichtigung erfolgt im formalisierten Verfahren nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung durch die Banken. Eine Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO (Gläubiger-Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten mit eigen...

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