Hiermit beantrage ich die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung des Vorwurfs der fahrlässigen Begehung des verfahrensgegenständlichen Verstoßes gegen § 24a StVG.
Als Sachverständiger benannt wird PD Dr. _________________________, Institut für Rechtsmedizin der Universität _________________________.
Begründung:
Dem Betroffenen wird im Bußgeldbescheid vorgeworfen, trotz nachweisbarer THC-Konzentration im Blut, gemessen wurde hier in der Blutuntersuchung ein THC-Gehalt von 1,3 ng/ml, ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Der Betroffene hat sowohl den erst- und einmaligen Genuss eines "Joints" 2 Tage zuvor eingeräumt, bestehend aus einem Gemisch von Tabak und 1g getrockneten Marihuanablüten, aber darüber hinaus auch bekundet, dass er sich hiernach sowohl durch Recherche im allgemein zugänglichen Online-Portal Wikipedia, aber auch durch Lektüre verschiedener Gerichtsentscheidungen in frei zugänglichen juristischen Datenbanken nach besten Kräften darüber vergewissert hat, dass die Auswirkungen des Konsums im Straßenverkehr bei einem Konsum wie beschrieben nach 24 Stunden, jedenfalls nach 48 Stunden trotz des komplexen, nicht linearen Abbaus von Betäubungsmitteln im Blut nicht mehr bemerkbar wären. Zudem hat er selbst, wie bereits schriftsätzlich vorgetragen, aber bislang seitens des Gerichts zu Unrecht nicht gewürdigt, vor Fahrtantritt verschiedene Belastungs- und Reaktionsstichproben durchgeführt, um mögliche Beeinträchtigungen während der Fahrt ausschließen zu können und so die Fahrt ggf. gar nicht erst anzutreten. Schließlich handelte es sich auch um eine Zufallskontrolle, wie die bereits vernommenen Beamten in ihrer Vernehmung erläuterten und es lag demnach kein auffälliges Fahrverhalten des Betroffenen vor. Insofern liegt es geradezu auf der Hand, dass der Betroffene, ohne dass ihn auch nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen würde, ein Kraftfahrzeug hätte führen können und dürfen. Denn er hat dem in der Rechtsprechung vorgenommenen Rückschluss auf die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung aktiv entgegengewirkt. Dass er in seiner subjektiven Situation auch von der Nichteinwirkung des konsumierten THC ausgehen durfte, wird das Sachverständigengutachten nachweisen, zumal auch in der Blutanalyse auf Bl. _________________________ d.A. eine konkret nachweisbare Beeinträchtigung gerade nicht festgestellt werden konnte.
Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des BGH zum fahrlässigen THC-Verstoß nach § 24a StVG nicht entgegensteht. Denn hier hat sich der Betroffene umfangreich eingelassen und es liegt gerade nicht nur das Blutuntersuchungsgutachten bei ansonstem schweigenden Betroffenen vor.