Rz. 18

Muster 38.9: Rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zu § 24a StVG

 

Muster 38.9: Rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zu § 24a StVG

Hiermit beantrage ich die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung des Vorwurfs der fahrlässigen Begehung des verfahrensgegenständlichen Verstoßes gegen § 24a StVG.

Als Sachverständiger benannt wird PD Dr. _________________________, Institut für Rechtsmedizin der Universität _________________________.

Begründung:

Dem Betroffenen wird im Bußgeldbescheid vorgeworfen, trotz nachweisbarer THC-Konzentration im Blut, gemessen wurde hier in der Blutuntersuchung ein THC-Gehalt von 1,3 ng/ml, ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Der Betroffene hat sowohl den erst- und einmaligen Genuss eines "Joints" 2 Tage zuvor eingeräumt, bestehend aus einem Gemisch von Tabak und 1g getrockneten Marihuanablüten, aber darüber hinaus auch bekundet, dass er sich hiernach sowohl durch Recherche im allgemein zugänglichen Online-Portal Wikipedia, aber auch durch Lektüre verschiedener Gerichtsentscheidungen in frei zugänglichen juristischen Datenbanken nach besten Kräften darüber vergewissert hat, dass die Auswirkungen des Konsums im Straßenverkehr bei einem Konsum wie beschrieben nach 24 Stunden, jedenfalls nach 48 Stunden trotz des komplexen, nicht linearen Abbaus von Betäubungsmitteln im Blut nicht mehr bemerkbar wären. Zudem hat er selbst, wie bereits schriftsätzlich vorgetragen, aber bislang seitens des Gerichts zu Unrecht nicht gewürdigt, vor Fahrtantritt verschiedene Belastungs- und Reaktionsstichproben durchgeführt, um mögliche Beeinträchtigungen während der Fahrt ausschließen zu können und so die Fahrt ggf. gar nicht erst anzutreten. Schließlich handelte es sich auch um eine Zufallskontrolle, wie die bereits vernommenen Beamten in ihrer Vernehmung erläuterten und es lag demnach kein auffälliges Fahrverhalten des Betroffenen vor. Insofern liegt es geradezu auf der Hand, dass der Betroffene, ohne dass ihn auch nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen würde, ein Kraftfahrzeug hätte führen können und dürfen. Denn er hat dem in der Rechtsprechung vorgenommenen Rückschluss auf die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung aktiv entgegengewirkt. Dass er in seiner subjektiven Situation auch von der Nichteinwirkung des konsumierten THC ausgehen durfte, wird das Sachverständigengutachten nachweisen, zumal auch in der Blutanalyse auf Bl. _________________________ d.A. eine konkret nachweisbare Beeinträchtigung gerade nicht festgestellt werden konnte.

Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des BGH zum fahrlässigen THC-Verstoß nach § 24a StVG nicht entgegensteht. Denn hier hat sich der Betroffene umfangreich eingelassen und es liegt gerade nicht nur das Blutuntersuchungsgutachten bei ansonstem schweigenden Betroffenen vor.

 

Rz. 19

Muster 38.10: Zeugenbeweis Überladung

 

Muster 38.10: Zeugenbeweis Überladung

Hiermit beantrage ich die Ladung und Vernehmung des Zeugen _________________________ zum Beweis der Tatsache, dass sich der Betroffene bei der Beladung des Lkw mit Langholz über Zustand, Menge und Beschaffenheit des geladenen Holzes hinreichend versichert hat und es für ihn deshalb keinen Grund gab, von einer Überladung im Sinne des § 34 StVZO auszugehen.

Begründung:

Den Betroffenen kann im vorliegenden Verfahren nicht einmal der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens treffen. Hier konnte er die Überladung weder vermeiden noch gab es hierfür irgendwelche äußeren Anzeichen der Überladung, insbesondere nicht durch Verformungen von Achsen, Reifen oder Teilen des Nachläufers. Richtig ist zwar, dass wegen der großen Gefahren, die von überladenen Fahrzeugen und Anhängern für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffenden Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind. Er ist grundsätzlich gehalten, unter Anwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Überladung des Fahrzeugs zu vermeiden. Dies hat er hier aber getan. Der Betroffene hat sich bei dem Zeugen _________________________, dem Verlader, vor Ort, d.h. auf dem Verladeplatz im Wald, über die Art und den Trocknungsgrad der Stämme erkundigt und ihn sodann explizit darauf hingewiesen, unter Beachtung des Eigengewichts von Zugmaschine und Nachläufer die geltende Höchstgewichtsbegrenzung zu beachten. Selbst das äußere Erscheinungsbild der Beladung sowie eine überschlagsmäßige Berechnung des Volumens haben bei dem Betroffenen weder die Gewissheit noch den Verdacht begründen können, dass möglicherweise eine Überladung vorläge. Auch dies, nämlich die äußere Prüfung sowie die Probeberechnung kann der Zeuge _________________________ bestätigen.

An den Betroffenen waren auch keine erhöhten Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten zu stellen. Denn er ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und es gab auch bislang keine Verfahren wegen Verstoßes gegen Ladungsvorschriften gegen ihn (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.3.2000 – 3 Ss 134/99 = DAR ...

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