Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
Rz. 124
Die schriftliche Vollmacht ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Erhebt der Prozessbevollmächtigte die Klage, muss er deshalb grds. dem Gericht eine schriftliche Vollmacht einreichen, § 62 Abs. 6 S. 1 FGO. Eine dem Finanzgericht vorgelegte Vollmacht berechtigt auch zur Einlegung der Revision Jahre später, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt.
Die Rechtsprechung hat folgende inhaltliche Anforderungen an die Vollmachtsurkunde entwickelt:
Aus der Vollmachtsurkunde muss hervorgehen, wer wen wozu bevollmächtigt. Der Prozessbevollmächtigte kann eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein in den notwendigen Angaben unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular entsprechend einer Ermächtigung des Mandanten ergänzen. Er darf den Bezug zum konkreten Rechtsstreit z.B. dadurch herstellen, dass er in die Vollmacht (vor der Einreichung bei Gericht) die notwendigen Angaben hinsichtlich Streitgegenstand und Beteiligten selbst einträgt. Oder er kann die unvollständige Vollmacht unvollständig lassen und gleichzeitig mit deren Vorlage in einem dem Finanzgericht übersandten Schriftsatz die Angelegenheit genau bezeichnen. In Ausnahmefällen können Finanzgerichte angebliche Prozessvollmachten wegen berechtigter Zweifel an der Bevollmächtigung zurückweisen. Solche Zweifel ergeben sich jedenfalls weder aus der Erstreckung der Geltungsdauer einer Vollmacht über einen Zeitraum von zwölf Jahren oder Ergänzungen in einer Vollmachtsurkunde, die nicht vom Bevollmächtigten unmittelbar stammen, noch daraus, dass die Vollmacht weiter gefasst ist, als es für den jeweiligen Prozess nötig wäre. Das Gericht kann eine Frist setzen, innerhalb der der Bevollmächtigte die Vollmacht beizubringen hat. Wird die Frist, die nicht (mehr) als Ausschlussfrist ausgestaltet ist, nicht eingehalten, bleibt dies ohne schwerwiegende Folge. Die Vollmacht kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, oder bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bis zum Ergehen der Entscheidung nachgereicht werden. Wird sie nicht nachgereicht, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.
Nach § 62 Abs. 6 S. 4 FGO braucht (d.h. Ermessensentscheidung) das Finanzgericht einen Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern es sich bei dem Bevollmächtigten um eine in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichnete Person handelt. Das Gericht kann die Vorlage einer Vollmacht auch bei diesen Personen verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Zweifeln bestehen; abstrakte Mutmaßungen, wie z.B. es sei der Eindruck entstanden, die Klage sei nur vorsorglich erhoben, um Zeit zur weiteren Prüfung zu gewinnen, reichen dafür nicht aus. Andererseits sollten nach früherer Rechtslage Zweifel (schon geringe sollten genügen) bestehen können, wenn in Schätzungsfällen lediglich "fristwahrend" Klage erhoben wird oder ein Bevollmächtigter auftritt, der den Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren nicht vertreten hat. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) soll die Vorlage der Vollmacht schon dann erforderlich sein, wenn Akteneinsicht beantragt wird. U.E. wird die Schwelle der "Zweifel" auf diese Weise bei weitem zu niedrig angesetzt. Ob dieser Nachweis nur durch Vorlage der Originalurkunde gelingen kann, oder ob ein Telefax genügt, ist nicht geklärt. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte man zumindest auf Verlangen des Gerichts die Originalurkunde einreichen. Gem. § 62 Abs. 6 S. 3 FGO kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat dann eine Vollmacht anzufordern.
Rz. 125
Der in §§ 81, 82, 83 Abs. 2 und 84 ZPO geregelte Umfang der Vollmacht gilt gem. § 155 FGO entsprechend. Die Prozessvollmacht ist allumfassend. Sie ermächtigt kraft Gesetzes zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (§ 81 ZPO), also insbesondere zur Klageerhebung, -änderung und -zurücknahme sowie zur Einlegung, Zurücknahme und Verzicht auf Rechtsmittel. Sind mehrere Bevollmächtigte bestellt, so sind diese berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu vertreten. Eine Vollmacht zur Gesamtvertretung hat keine rechtliche Wirkung (§ 84 ZPO).
Rz. 126
Die Vollmacht erlischt durch den Tod des Bevollmächtigten, die Zweckerledigung sowie den ex nunc wirkenden Widerruf. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach Kündigung der Prozessvollmacht im Innenverhältnis kann dem Kläger regelmäßig nicht zugerechnet werden, selbst wenn das Erlöschen der Vollmacht dem Gericht zu dem Zeitpunkt des Verschuldens nicht angezeigt worden ist. Bei der Niederlegung des Mandates ist der Bevollmächtigte nicht gehindert, für den Kläger solange zu handeln, bis dieser für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat (§ 87 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Gem. § 62 Abs. 6 S. 5 FGO sind Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an den Bevollmächtigten zu richten, unabhängig davon, ob dem G...