Rz. 3
Die Eintragung einer Sicherungshypothek führt nicht zur Verwertung, sondern lediglich zur Sicherung der Forderung. Die Sicherungshypothek als solche bringt dem Gläubiger also kein Geld. Die Sicherungshypothek verfolgt einen anderen Zweck. Sie will eine Rangposition am Grundstück sichern, so z.B. für den Fall einer Zwangsversteigerung. Aber auch wenn z.B. ein Hausgrundstück abbrennt, hat der Gläubiger, der eine Sicherungshypothek hat eintragen lassen, bei genügender Deckung einen Anspruch auf Versicherungsleistung.
Rz. 4
Da der Gläubiger aber bereits von vornherein mit Erwirkung seines auf Zahlung lautenden Titels die Zwangsversteigerung betreiben kann, stellt sich womöglich die Frage, ob die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek Sinn macht. Das ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn der Gläubiger den ausdrücklich zahlungswilligen und auch bald zahlungsfähigen Schuldner derzeit noch schonen möchte, der Gläubiger sich aber gleichzeitig den Rang an dem Grundstück sichern möchte, falls nach ihm andere Gläubiger des Schuldners ebenfalls auf das Grundstück zugreifen wollen. Auch Kostengründe können einen Gläubiger davon abhalten, gleich einen Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsantrag zu stellen.
Rz. 5
Zu beachten ist, dass die Eintragung einer Sicherungshypothek erst ab einem Mindestbetrag von 750,00 EUR statthaft ist; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, § 866 Abs. 3 ZPO.
Rz. 6
Bei diesem Mindestbetrag sind die Kosten (z.B. Kosten des Mahnverfahrens, Kosten der bisherigen Vollstreckung) zu berücksichtigen, ausgenommen jedoch die Anwalts- und Gerichtskosten für die Eintragung der Sicherungshypothek selbst. Insoweit haftet das Grundstück gem. § 867 Abs. 1 S. 3 ZPO selbst. Sofern auf dem Grundbuchblatt mehrere Grundstücke verzeichnet sein sollten (sog. Personalfolium gem. § 4 Abs. 1 GBO, maßgeblich insoweit im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs die Anzahl der Nummern in Sp. 1), muss die Forderung auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt werden.
Rz. 7
Muster 1: Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek:
Muster: Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek:
Briefkopf Rechtsanwalt Dr. Anton Mustermann |
Hannover, den _________________________ |
Amtsgericht Hannover
– Grundbuch –
Anschrift
Grundbuch von Hannover Band _________________________ Blatt _________________________ Flurstück-Nr.: _________________________
Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek
Namens und in Vollmacht des _________________________ (Name und Anschrift des Gläubigers)
– Gläubiger –
Prozessbevollmächtigter: Dr. Anton Mustermann, Adresse
beantrage
ich zugunsten des Gläubigers wegen dessen titulierter Forderung in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus vom _________________________ bis _________________________, somit _________________________ EUR sowie titulierten Kosten in Höhe von _________________________ EUR die zwangsweise
Eintragung einer Sicherungshypothek
auf dem für den _________________________ (Name und Anschrift des Schuldners)
– Schuldner –
im Grundbuch von Hannover Band _________________________ Blatt _________________________ Flurstück-Nr.: _________________________ eingetragenen Grundstück.
Ausfertigungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts _________________________ vom _________________________ (Az.) sowie des hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts _________________________ vom _________________________ (Az.) sind beigefügt.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Anlagen: |
– Urteilsausfertigung – Kostenfestsetzungsbeschluss |
Rz. 8
Der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine besondere Angelegenheit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG und kann daher mit einer 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG gesondert abgerechnet werden. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG.