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Sofern nicht die ganze Tiefgarage ein Teileigentum bildet, kann an einzelnen Stellplätzen Teileigentum begründet werden. Auf eine dauerhafte Markierung kommt es nach der WEG-Reform nicht mehr an. Da aber im Muster der Eigentümer des Grundstücks III Alleineigentümer des unter ihm belegenen Tiefgaragenkörpers sein soll, empfiehlt sich eine bauliche Abgrenzung. Bei einem einheitlichen Baukörper kann die Möglichkeit der ­Vertikalteilung problematisch sein.[37] Rein vorsorglich sollte daher die bauliche Trennbarkeit der Baukörper sichergestellt werden.

[37] Näher Beck'sches Formularbuch/Schneider, WEG, S. 441 f.; BGH NJW 1982, 756; BGH NJW 1983, 2022; BGH NJW 1985, 789.

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